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Amtliche Abkürzung:JArbSchG
Fassung vom:12.04.1976
Gültig ab:01.05.1976
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 8051-10
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

§ 44 JArbSchG wird von folgenden Dokumenten zitier ... ausblenden§ 44 JArbSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR009650976BJNE006000314&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JArbSchG+%C2%A7+44&psml=bsbawueprod.psml&max=true