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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
juris-Abkürzung:JBiG BW 1996
Neugefasst:08.07.1996
Gültig ab:01.03.1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1996, 502
Gliederungs-Nr:2281
Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung
(Jugendbildungsgesetz)
in der Fassung vom 8. Juli 1996
Zum 01.04.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) in der Fassung vom 8. Juli 199601.03.1996
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Grundsätze01.03.1996
§ 1 - Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung01.03.1996
§ 2 - Förderungsgrundsatz01.03.1996
§ 3 - Unabhängigkeit der Träger01.03.1996
ZWEITER ABSCHNITT - Voraussetzungen der Förderung01.03.1996
§ 4 - Anerkennung und Förderung von Trägern01.03.1996
DRITTER ABSCHNITT - Art und Umfang der Förderung01.03.1996
§ 5 - Allgemeine Bestimmungen01.03.1996
Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe01.03.1996
§ 6 - Förderung der Verbandszentralen01.03.1996
§ 7 - Bildungsreferenten18.04.2015
§ 8 - Förderung von Maßnahmen01.03.1996
Unterabschnitt 2 - Musikschulen01.01.2013
§ 9 - Förderungsvoraussetzungen01.01.2013
§ 10 - Umfang der allgemeinen Förderung01.01.2013
§ 11 - Besondere Förderung01.01.2013
Unterabschnitt 3 - Sonstige Einrichtungen01.03.1996
§ 12 - Sonstige Träger und Einrichtungen01.03.1996
Unterabschnitt 4 - Sonstige Förderprogramme01.03.1996
§ 13 - Ausgleich sozialer Benachteiligung01.03.1996
§ 14 - Maßnahmen von besonderer Bedeutung01.03.1996
VIERTER ABSCHNITT - Landeskuratorium01.03.1996
§ 15 - Landesjugendkuratorium18.04.2015
FÜNFTER ABSCHNITT - Sonstige Vorschriften01.03.1996
§ 16 - Personalverbund01.03.1996
SECHSTER ABSCHNITT - Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften 01.03.1996
§ 17 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 18 - Verwaltungsvorschriften28.02.2012
§ 19 - (aufgehoben)01.03.1996
§ 20 - Inkrafttreten01.03.1996

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung

(1) Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens. Sie wendet sich in der Regel an junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Ihre Förderung und Entwicklung ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die außerschulische Jugendbildung wird von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen bestimmt. Sie beruht vor allem auf ehrenamtlicher Tätigkeit. Sie trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. Ein besonderes Ziel ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Lebensweise, Herkunft und Weltanschauung sowie gegenüber Menschen mit Behinderungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern.

§ 2
Förderungsgrundsatz

(1) Das Land fördert nach Maßgabe dieses Gesetzes die außerschulische Jugendbildungsarbeit von Jugendverbänden, von Zusammenschlüssen von Jugendverbänden, von Musikschulen und von sonstigen Trägern der außerschulischen Jugendbildung, soweit sie öffentlich anerkannt sind, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Bei der Förderung wird vorausgesetzt, daß sich die Träger an der Finanzierung angemessen beteiligen. Die in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen sollen bei der Förderung besonders berücksichtigt werden.

(2) Die Landkreise und Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes fördern,

1.

soweit sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2.

im übrigen als freiwillige Aufgabe.

(3) Eine Förderung nach diesem Gesetz erfolgt nicht, soweit eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens erfolgt.

(4) Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

§ 3
Unabhängigkeit der Träger

Das Recht auf freie Wahl der Leiter und Mitarbeiter in der Jugendbildung sowie die Selbständigkeit der Organisation und die unabhängige Gestaltung von Inhalten und Methoden der außerschulischen Jugendbildung sind im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

ZWEITER ABSCHNITT
Voraussetzungen der Förderung

§ 4
Anerkennung und Förderung von Trägern

(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden anerkannt und gefördert, wenn sie

1.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und sich überwiegend an baden-württembergische Teilnehmer wenden;

2.

im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Arbeit leisten;

3.

den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen;

4.

den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Bildungsarbeit erfüllt sind;

5.

im Rahmen der Zielsetzung und Satzung jedermann die Teilnahme ermöglichen;

6.

über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen;

7.

sich verpflichten, den Bewilligungsbehörden Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren sowie die Finanzierung der geförderten Einrichtungen und Maßnahmen hinsichtlich der Teilnehmerzahl und Thematik offenzulegen;

8.

die Gewähr dafür bieten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(2) Freien Trägern, die einem anderen Verband angehören, der vorwiegend außerhalb der Jugendbildung tätig ist, muß das Recht auf eigene Gestaltung in der Verbandssatzung eingeräumt sein. Sie haben ein Sondervermögen zu bilden und eine eigene Rechnung zu führen. Sie bedürfen einer eigenen Satzung. Die Satzung muß ein Gremium vorsehen, das bei der Aufstellung des Arbeitsplanes und der Anstellung der Leiter und Mitarbeiter mitwirkt. Dem Gremium müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Tätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben mit Fragen der Jugendbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind. Des weiteren müssen dem Gremium auch Jugendliche angehören, die in der außerschulischen Bildung mitwirken und die Bildungsbedürfnisse der Jugendlichen zu beurteilen in der Lage sind.

(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger, die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen arbeiten.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.

(5) Öffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung bedürfen keiner Anerkennung im Sinne dieser Bestimmung.

DRITTER ABSCHNITT
Art und Umfang der Förderung

§ 5
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land gewährt Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse nach folgenden Bestimmungen.

(2) Die Verwendung der vom Land gewährten Zuwendungen wird durch die Bewilligungsbehörden entsprechend den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geprüft.

Unterabschnitt 1
Förderung der Jugendverbände und Jugendringe

§ 6
Förderung der Verbandszentralen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes den Jugendverbänden und ihren überregionalen Zusammenschlüssen für zentrale Aufgaben auf Antrag Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten, insbesondere für

1.

die sächliche Ausstattung der Einrichtungen;

2.

die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln;

3.

die Errichtung und Einrichtung von Jugendbildungsstätten und Jugenderholungseinrichtungen;

4.

die Erprobung von Modellen in der außerschulischen Bildungsarbeit.


§ 7
Bildungsreferenten

(1) Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Bildungsreferenten der Jugendverbände und überregionaler Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Jugendarbeit.

(2) Das Nähere regeln die zuständigen Ministerien durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8
Förderung von Maßnahmen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den als notwendig anerkannten Aufwendungen für Seminare, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen. Für die Bezuschussung ist ein qualifiziertes Programm Voraussetzung. Insbesondere sollen gefördert werden

1.

Veranstaltungen zur politischen, sozialen, sportlichen und kulturellen Bildung;

2.

Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung von Jugendleitern sowie haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern;

3.

die pädagogische Gestaltung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen;

4.

der internationale Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten zur staatsbürgerlichen Bildung.


Unterabschnitt 2
Musikschulen*

Fußnoten

*

[Red.Anm.: Die Änderung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 682) ist zu beachten, die jedoch wegen ungenauer Änderungsanweisung nicht umgesetzt werden konnte, sie lautet: “Der Überschrift des dritten Abschnitts, Unterabschnitt 2 werden die Wörter »Musikschulen« und »Jugendkunstschulen « angefügt.”]

§ 9
Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Musikschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus

1.

unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Musikpädagogen steht,

2.

Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und

3.

unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet.

(2) Eine Jugendkunstschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus

1.

unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Künstlers oder Kunsterziehers steht,

2.

Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und

3.

unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet.


§ 10
Umfang der allgemeinen Förderung

(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Musikschulen und die Jugendkunstschulen mit einem durch den Staatshaushaltsplan festzulegenden Prozentsatz der Aufwendungen für pädagogisches Personal. Dieser darf 10 Prozent nicht unterschreiten.

(2) Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn sich Gemeinden und Landkreis allein oder zusammen im mindestens gleichen Umfang an den Aufwendungen beteiligen.

§ 11
Besondere Förderung

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuschüsse zu den Verwaltungskosten des Landesverbandes der Musikschulen und des Landesverbandes der Kunstschulen sowie zu landeszentral durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen.

Unterabschnitt 3
Sonstige Einrichtungen

§ 12
Sonstige Träger und Einrichtungen

Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere überverbandliche Bildungsstätten, Bildungswerke, überregionale Zusammenschlüsse örtlicher Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesjugendorchester und ähnliche Einrichtungen fördern. Die §§ 6 und 8 gelten sinngemäß.

Unterabschnitt 4
Sonstige Förderprogramme

§ 13
Ausgleich sozialer Benachteiligung

Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zum Ausgleich sozialer Benachteiligung besondere Förderungsmittel für Erholungsmaßnahmen bereitstellen.

§ 14
Maßnahmen von besonderer Bedeutung

Das Land kann über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinaus nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Vorhaben, die für die außerschulische Jugendbildung in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind, fördern.

VIERTER ABSCHNITT
Landeskuratorium

§ 15
Landesjugendkuratorium

(1) Es wird ein Landesjugendkuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist es, die Landesregierung in Fragen der außerschulischen Jugendbildung und der Kinderund Jugendhilfe zu beraten. Es fördert die weitere Entwicklung durch Empfehlungen auf diesen Gebieten und trägt zu deren Kooperation bei. Das Landesjugendkuratorium wird gehört zu Fragen der Anerkennung von Trägern nach diesem Gesetz.

(2) Dem Landesjugendkuratorium gehören die Dachverbände der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und weitere im Kinder- und Jugendbereich tätige Organisationen sowie in der außerschulischen Jugendbildung erfahrene Persönlichkeiten an. Das Sozialministerium trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien die Auswahl der im Landesjugendkuratorium vertretenen Dachverbände, Organisationen und in der außerschulischen Jugendbildung erfahrenen Persönlichkeiten. Die Dachverbände, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und die weiteren Organisationen entsenden je ein Mitglied in das Landesjugendkuratorium. Eine Stellvertretung ist zulässig.

(3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister beruft die Vertreterinnen und Vertreter und die Stellvertretungen der Dachverbände, der kommunalen Landesverbände, des Landesjugendamts und der weiteren Organisationen auf deren Vorschlag sowie die übrigen Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Legislaturperiode. Die Mitglieder des Landesjugendkuratoriums können aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Das Landesjugendkuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. Das Landesjugendkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf. Beim Sozialministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(5) Die zuständigen Ministerien sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesjugendkuratoriums teilzunehmen.

FÜNFTER ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften

§ 16
Personalverbund

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Trägern der außerschulischen Jugendbildung im Sinne dieses Gesetzes als hauptberufliche Mitarbeiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten; sie kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nebenamtlich als ständige Mitarbeiter bei Trägern der außerschulischen Jugendbildung tätig sind, sollen in angemessenem Umfang zur Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen für außerschulische Jugendbildung mit Dienstbezügen beurlaubt werden.

SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17
Zuständigkeit

(1) Die öffentliche Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 4 wird ausgesprochen

1.

vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,

2.

vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist,

3.

von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206) anerkannten oder gemäß § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GBl. S. 99) als anerkannt geltende Träger der Jugendhilfe - Jugendpflege - gelten auch als anerkannt im Sinne des Gesetzes. Träger der außerschulischen Jugendbildung, die nach diesem Gesetz als anerkannt gelten, anerkannt wurden oder werden, gelten auch als anerkannt im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Anerkennung auf Landesebene schließt die Anerkennung der örtlichen Untergliederungen mit ein.

§ 18
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

§ 19
(aufgehoben)

§ 20
Inkrafttreten*)

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Fußnoten

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Mai 1975.