Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 50 bis 700 |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) | 525 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
| Anmerkungen: | |
| Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz |
4,50 |
| Anmerkungen: | |
| Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird | |
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 20 bis 500 |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 20 |
| Anmerkung: | |
| Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 20 bis 500 |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 20 bis 100 |
4 | Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer | |
4.1 | allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG | 75 |
4.2 | allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG | 75 |
4.3 | Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG | 75 |
4.4 | Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren | 100 |
4.5 | Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3 | 50 |
4.6 | Verlängerung der Beeidigung | 25 |
4.7 | Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG | 25 |
5. | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 16 je Entscheidung |
| Anmerkung: | |
| Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | |
6. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
6.1 | für die Anerkennung als Gütestelle | 125 |
6.2 | für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung | 100 |
7 | Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) | |
7.1 | Erstmalige Bestellung zum Notar Anmerkung: § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. | 600 |
7.2 | Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar | 150 |
7.3 | Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung | 25 |
7.4 | Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung | 50 |
8 | Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist | |
8.1 | Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt |
60 |
| Anmerkung: | |
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. |
8.2 | Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. |
|
8.2.1 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 100 |
| Anmerkung: | |
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. |
8.2.2 | Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht |
50 |
| Anmerkung: | |
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. |
9 | Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde | 15 |
| Anmerkung: | |
| (1) Die Gebühr wird nicht erhoben - 1.
für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch; - 2.
für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.
(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.
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