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Amtliche Abkürzung:LJKG
Fassung vom:06.12.2022 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:360
Landesjustizkostengesetz
(LJKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

50 bis 700

2

Schuldnerverzeichnis

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung)

525

2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung)

0,50 je Eintragung,
mindestens 17

Anmerkungen:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

2.3

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung)
je übermitteltem Datensatz


4,50

Anmerkungen:

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird

3

Hinterlegungssachen

3.1

Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht

20 bis 500

3.2

Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes

20

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.

3.3

Zurückweisung der Beschwerde

20 bis 500

3.4

Zurücknahme der Beschwerde

20 bis 100

4

Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

4.1

allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG

75

4.2

allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG

75

4.3

Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG

75

4.4

Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren

100

4.5

Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3

50

4.6

Verlängerung der Beeidigung

25

4.7

Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG

25

5.

Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter

16 je Entscheidung

Anmerkung:

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

6.

Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

6.1

für die Anerkennung als Gütestelle

125

6.2

für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung

100

7

Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)

7.1

Erstmalige Bestellung zum Notar

Anmerkung:
§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

600

7.2

Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar

150

7.3

Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung

25

7.4

Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung

50

8

Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist

8.1

Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt


60

Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.

8.2

Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist.

8.2.1

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

100

Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen.

8.2.2

Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht


50

Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.

9

Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde

15

Anmerkung:

(1) Die Gebühr wird nicht erhoben

1.

für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;

2.

für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.

(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

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