Zum 24.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Höhe der Jagdabgabe
Die Jagdabgabe beträgt bei dem Tagesjagdschein 25 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, 50 Euro.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005 (GBl. S. 300), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 11) geändert worden ist, außer Kraft.