Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:APrOJuHeErz
Ausfertigungsdatum:13.07.2004
Gültig ab:01.08.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2004, 596
Gliederungs-Nr:2207-1
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und
Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung
Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
(Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz)
Vom 13. Juli 2004*
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 23 geändert, § 35 eingefügt, § 32 a und 7. Abschnitt aufgehoben, 8. Abschnitt wird zu 7. Abschnitt und § 39 wird zu § 36 durch Artikel 14 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 420)

 APrOJuHeErz wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden APrOJuHeErz wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Folgende Übergangsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GBl. S. 221, 222) sind zu beachten: “Eine auf Grund von § 32 Abs. 1 der Jugend- und Heimerzieherverordnung in der Fassung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 596) erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin « oder »Staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher« gilt entsprechend weiter. Beim zuständigen Regierungspräsidium kann die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung« oder »Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung« beantragt werden, wenn die bisherige Erlaubnis auf Grund von § 32 Abs. 1 der Jugend- und Heimerzieherverordnung in der Fassung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 596) erteilt worden ist.”

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-JuHeErzAPrOBWrahmen&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JuHeErzAPrO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JuHeErzAPrO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true


Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm