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Amtliche Abkürzung:KAG
Fassung vom:02.12.2020 Fassungen
Gültig ab:12.12.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:6130
Kommunalabgabengesetz
(KAG)
Vom 17. März 2005*
§ 19

Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206)

 


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