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juris-Abkürzung:KErzG
Fassung vom:01.01.1964
Gültig ab:01.01.1964
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 404-9
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
 
§ 5 [Entscheidung des Kindes]
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

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