Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:LKJHG
Neugefasst:14.04.2005
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 376
Gliederungs-Nr:2162
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
(LKJHG)
in der Fassung vom 14. April 2005
Zum 25.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673, 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 200501.01.2005
1. ABSCHNITT01.01.2005
§ 1 - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2020
§ 2 - Jugendhilfeausschuss01.01.2009
§ 3 - Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2005
§ 4 - Landesjugendhilfeausschuss28.02.2012
§ 5 - Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger28.02.2012
§ 6 - Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden01.01.2005
§ 7 - Eigenleistung freier Träger01.01.2005
2. ABSCHNITT - Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags01.01.2005
§ 8 - Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte18.04.2015
§ 9 - Jugendhilfeplanung01.01.2005
§ 10 - Landesjugendplan01.01.2009
3. ABSCHNITT - Träger der freien Jugendhilfe01.01.2005
§ 11 - Zuständigkeit für die Anerkennung01.01.2005
4. ABSCHNITT - Leistungen der Jugendhilfe01.01.2005
§ 13 - Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen01.01.2005
§ 12 - Vorrangige Ziele der Jugendhilfe01.01.2005
§ 14 - Jugendarbeit01.01.2020
§ 15 - Jugendsozialarbeit01.01.2009
§ 16 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz01.01.2005
§ 17 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen01.01.2005
5. ABSCHNITT - Sonstige Vorschriften01.01.2005
§ 18 - Zuständige Behörde01.01.2005
§ 19 - Heimaufsicht01.01.2005
§ 19 a - Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche01.11.2015
§ 20 - Bereitstellung von Einrichtungen01.01.2005
§ 21 - Betreuungskräfte01.01.2005
§ 22 - Informationsrecht01.01.2005
§ 23 - Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen18.04.2015
§ 24 - Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts01.01.2023
§ 25 - Verwaltung des Mündelvermögens01.01.2005
§ 26 - Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei01.01.2005
§ 27 - Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend01.01.2005
§ 28 - Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken11.03.2017
§ 29 - Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung01.01.2020

1. ABSCHNITT

§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere

1.

den Umfang des Beschlussrechtes des Jugendhilfeausschusses,

2.

die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 - SGB VIII) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

3.

die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern (insbesondere von Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege) zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,

4.

die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

5.

die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.

(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 2
Jugendhilfeausschuss

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, ob der Jugendhilfeausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung eingerichtet wird.

(2) Für den Jugendhilfeausschuss gelten die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die nach § 71 Abs. 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder werden in Landkreisen vom Kreistag, in Stadtkreisen und in kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger sind, vom Gemeinderat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben.

(4) Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der dort wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, zu wählen. Absatz 3 Satz 3 gilt für die Vorschläge entsprechend.

(5) Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht im Bezirk des örtlichen Trägers haben.

(6) Die Mitgliedschaft der auf Vorschlag gewählten stimmberechtigten Mitglieder endet vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und auf Grund eines neuen Vorschlags ein Nachfolger gewählt ist.

(7) Werden auf Grund der Satzung beratende Mitglieder bestellt, gelten für diese Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

§ 3
Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere

1.

den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,

2.

die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,

3.

die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.


§ 4
Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein beschließender Fachausschuss im Sinne des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes.

(2) Für den Landesjugendhilfeausschuss gilt das Jugend- und Sozialverbandsgesetz, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören an:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder

a)

Vertreter der Kommunen,

b)

Vertreter der freien Jugendarbeit, die auf Vorschlag des Landesjugendrings bestellt werden,

c)

Vertreter der übrigen Arbeitsfelder der Jugendhilfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege bestellt werden,

d)

der Leiter des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Vorsitzender;

2.

als beratende Mitglieder, die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales bestellt werden,

a)

eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung in der Jugendgesundheitspflege, zu benennen vom Sozialministerium,

b)

eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter der Justizverwaltung, zu benennen vom Justizministerium,

c)

eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung, zu benennen vom Kultusministerium,

d)

ein Mitglied zur Vertretung der Arbeitsverwaltung, zu benennen durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur,

e)

je ein Mitglied zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, zu benennen von deren zuständigen Stellen,

f)

eine Vertreterin des Landesfrauenrats Baden-Württemberg;

3.

als weiteres beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes.

Für die nicht der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder nach Nummer 1 Buchst. a bis c und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 5 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes entsprechend. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt unter Beachtung von § 71 Abs. 4 SGB VIII durch Satzung die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c fest. Er kann auch durch Satzung regeln, dass der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Für die Wahlen, Bestellungen und Vorschläge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor vertritt die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes im Vorsitz mit Stimmrecht. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die obersten Landesjugendbehörden können zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung der Sitzungsunterlagen mitzuteilen.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu seiner Beratung mit Zustimmung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Ausschüsse bilden.

(7) Der Landesjugendhilfeausschuss soll vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes gehört werden.

§ 5
Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger

(1) Das Sozialministerium kann mit Zustimmung des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn

1.

ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers gewährleistet ist und

2.

die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.

(2) Soweit nicht anderes vereinbart wird, ersetzt der Landkreis der kreisangehörigen Gemeinde, die örtlicher Träger ist,

1.

den erforderlichen Aufwand, der ihr durch den Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen und Gebühren gemäß § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII und durch die in § 91 SGB VIII genannten sowie durch die nach §§ 30 und 31 SGB VIII gewährten Einzelleistungen entsteht,

2.

von den übrigen Personalkosten für die Erfüllung der Aufgaben als örtlicher Träger zwei Drittel.

Der Ersatz wird vom Landkreis festgesetzt; er bemisst sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 nach den Kosten, die dem Landkreis für das Personal entstehen würden. Das Nähere regelt der Landkreis durch Satzung.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, die am 31. Dezember 1990 ein Jugendamt errichtet haben, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Gemeinde als örtlicher Träger aufheben; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Antrag kann auch der Landkreis stellen; in diesem Fall ist die Gemeinde anzuhören. Dem Antrag der Gemeinde ist zu entsprechen, soweit dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

Dem Antrag des Landkreises ist zu entsprechen, wenn die Gemeinde ihm nicht entgegentritt oder wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Sinne von § 69 Abs. 2 SGB VIII nicht gewährleistet ist.

§ 6
Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.

§ 7
Eigenleistung freier Träger

Die von Trägern der freien Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung (§ 74 SGB VIII) kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden.

2. ABSCHNITT
Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags

§ 8
Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsbereichsabgrenzung der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.

(3) Die Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 des Jugendbildungsgesetzes.

§ 9
Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben als Teil ihrer Gesamtverantwortung und des Gewährleistungsauftrags die Planungsverantwortung für alle Aufgaben der Jugendhilfe. Sie sorgen dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienst und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII fest. Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen sind gesondert darzustellen. Der Anteil der für die Jugendarbeit bereit gestellten Mittel ist auszuweisen.

(2) Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelt von jungen Menschen und ihrer Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. Zweckdienlich sind insbesondere kleinräumige Planungen. Anregungen und Wünsche junger Menschen, insbesondere zur Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) An der Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen.

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

(5) Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich.

§ 10
Landesjugendplan

Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.

3. ABSCHNITT
Träger der freien Jugendhilfe

§ 11
Zuständigkeit für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen

1.

vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,

2.

vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist,

3.

von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.

(3) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

4. ABSCHNITT
Leistungen der Jugendhilfe

§ 13
Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, insbesondere in Arbeitsgemeinschaften, anstreben, dass Leistungen und sonstige Angebote aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.

(2) Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass die Hilfen nach dem Bedarf im Einzelfall umfassend ganzheitlich geleistet werden und das Lebensumfeld der jungen Menschen und ihrer Familien während und auch nach Beendigung der Hilfegewährung einbezogen bleibt.

(3) Dem Auftrag der Jugendhilfe dient der möglichst enge Bezug zum Gemeinwesen. Insbesondere Aktivitäten und Angebote zur Familienbildung, zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, zur Begegnung junger Menschen untereinander und zur Förderung benachteiligter junger Menschen sollen möglichst aus dem Gemeinwesen heraus und in ihm verwurzelt entwickelt werden. Selbsthilfeaktivitäten sollen angeregt und gefördert werden.

(4) Jugendhilfe soll ihre Veranstaltungen, Dienste und Einrichtungen auf das Gemeinwesen hin vernetzen, für eine enge Zusammenarbeit untereinander sorgen und berührte Partner, insbesondere die Schulen, einbeziehen, um die Integration der jungen Menschen zu erleichtern und ihre Selbsthilfekräfte zu stärken.

(5) Zur Bereitstellung von ganzheitlichen, ins Gemeinwesen integrierten Projekten der Jugendhilfe können Leistungen für Hilfen im Einzelfall zusammengefasst werden.

§ 12
Vorrangige Ziele der Jugendhilfe

(1) Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.

(2) Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung einer positiven Lebenswelt für junge Menschen und ihre Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen und Familien wirkt Jugendhilfe entgegen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen als Träger öffentlicher Belange oder als Beteiligte bei Planungen und sonstigen Vorhaben anderer Träger die Belange von Kindern und Jugendlichen geltend machen.

(4) Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen.

(5) Jugendhilfe fördert Entwicklung und Integration behinderter, individuell beeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen.

(6) Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden.

(7) Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von jungen Frauen und jungen Männern. Leistungen der Jugendhilfe berücksichtigen unterschiedliche Lebenszusammenhänge und bauen Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern ab. Jugendhilfe stellt spezifische Angebote für Mädchen und Jungen bereit, unterstützt die jungen Menschen bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und bereitet sie auf die partnerschaftliche Lösung der Aufgaben im Erwachsenenleben vor. Dazu gehören mädchen- und jungenbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für beide Geschlechter grundsätzlich Erwerbstätigkeit und Familienaufgaben umfasst. Jugendhilfe trägt dazu bei, Gefährdungen und Schädigungen durch Misshandlung und sexuelle Gewalt mit differenzierten Hilfen für die betroffenen Mädchen und Jungen abzuwenden.

(8) Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien entgegenstehen, und setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sich an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen und sich in ihren Angelegenheiten an das Jugendamt oder an Jugendhilfedienste wenden können.

(9) Ziel der Jugendhilfe ist es, durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Suchtprophylaxe, stationäre Unterbringung auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen. Im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sorgt sie dafür, dass Leistungen, die ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen (§§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 - BGBl. I S. 3428), rechtzeitig gewährt werden.

§ 14
Jugendarbeit

(1) Die Jugendarbeit soll junge Menschen zu eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen. Sie soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen ihre persönlichen Lebensbedingungen und die ihnen zugrunde liegenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge erkennen und mitgestalten sowie kulturelle, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch verarbeiten und einbringen.

(2) Die Jugendarbeit wendet sich als gleichrangiger Bildungs- und Erziehungsbereich in der Jugendhilfe mit ihren Angeboten in der Regel an alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Sie ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld.

(3) Jugendarbeit ist durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit, Wertorientierung und Ehrenamtlichkeit, durch demokratische Gliederung ihrer Verbände, Pluralität ihrer Träger und deren Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet.

(4) Jugendarbeit findet statt in Veranstaltungen, Diensten, Einrichtungen und Aktivitäten freier und öffentlicher Träger, insbesondere in örtlichen, regionalen und überregionalen Gruppen, Initiativen und Verbänden der Jugend und ihren Zusammenschlüssen.

(5) Eine wesentliche Verpflichtung der Jugendarbeit ist die Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere bei den freien Trägern. Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten der Jugendarbeit sind unverzichtbar und ergänzen einander.

(6) Die Träger der Jugendarbeit vertreten Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit, wirken bei der Schaffung jugendfreundlicher Lebensbedingungen mit und wirken auf den Abbau von Benachteiligungen hin.

(7) Für die Förderung der Jugendarbeit gilt das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Jugendsozialarbeit

(1) Jugendsozialarbeit wendet sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. Aufgabe ist die Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf und die soziale Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt.

(2) Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden.

(3) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans

1.

Zuschüsse zu den Kosten von Vorhaben der Jugendsozialarbeit, insbesondere der gemeinwesenbezogenen Jugendsozialarbeit, von Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit junger Menschen und von pädagogischen Hilfen für junge Menschen in Jugendwohnheimen,

2.

Zuschüsse zu den Kosten von Modellvorhaben der Jugendhilfe sowie

3.

Zuschüsse zu Investitionskosten von Jugendwohnheimen

gewähren.

§ 16
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen die erforderlichen und geeigneten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Angebote sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen

1.

junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2.

die Abwehrkräfte der jungen Menschen stärken gegen extremistische und rassistische Ideologien, destruktive Kulte, süchtiges Verhalten und gefährdende Anreize durch Werbung und Medien,

3.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und

4.

zur Beseitigung gefährdender Einflüsse beitragen.

(2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII Trägern und Zusammenschlüssen von Trägern des Kinder- und Jugendschutzes sowie Elterninitiativen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten gewähren.

§ 17
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt.

5. ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften

§ 18
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt.

§ 19
Heimaufsicht

(1) Die Aufgaben nach §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen.

(2) Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 19 a
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Das Landesjugendamt hat als zuständige Stelle nach § 42b Absatz 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Entgegennahme der Mitteilungen der Jugendämter und Anmeldung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zur Verteilung beziehungsweise Anzeige des Ausschlusses der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42a Absatz 4 SGB VIII,

2.

Entgegennahme der Benennung durch das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB VIII,

3.

Zuweisung an die Jugendämter nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

4.

Entgegennahme der werktäglichen Mitteilungen der Jugendämter und werktägliche Meldungen an das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 6 SGB VIII,

5.

Anzeige gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

6.

Mitwirkung an dem Bericht der Bundesregierung nach § 42e SGB VIII,

7.

Mitwirkung an der Evaluation nach Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Maßstab für die Zuweisung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sind die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres. Dabei ist die Anzahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Obhut genommen worden waren oder Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben, zu berücksichtigen. Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl der betreuten unbegleiteten ausländischen Minderjähriger mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, vom Landesjugendamt zugewiesene ausländische Kinder und Jugendliche zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII aufzunehmen. Gegen die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist kein Widerspruch zulässig. Die Klage gegen Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 wird dem Landesjugendamt vom Land erstattet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Sozialministerium.

§ 20
Bereitstellung von Einrichtungen

Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige nach §§ 27 bis 41 SGB VIII erforderlichen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen.

§ 21
Betreuungskräfte

(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Betreuungskräfte der Jugendhilfe sollen mit geschlechtsdifferenzierenden Inhalten, Methoden und Arbeitsformen vertraut sein. Entsprechende Fortbildung und Praxisberatung sollen angeboten werden.

§ 22
Informationsrecht

(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.

§ 23
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.

§ 24
Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts

(1) Über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts nach §§ 1835, 1844, 1847, jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, §§ 1848, 1849, 1850, 1851 Nummer 1 bis 3, §§ 1852, 1853, 1854 Nummer 1 bis 5 und 7, jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1, sowie § 1799 Absatz 2 und § 1859 Absatz 1 in Verbindung mit § 1801 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. Dasselbe gilt bei § 1854 Nummer 6 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt. Anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft nach § 1873 Absatz 1 in Verbindung mit § 1807 BGB genügt die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen mit Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung, soweit das Familiengericht oder Betreuungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet.

(2) Die zum Betreuer bestellte Behörde ist in gleicher Weise von der Aufsicht des Betreuungsgerichts befreit.

§ 25
Verwaltung des Mündelvermögens

(1) Die Kasse des örtlichen Trägers besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

(2) Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.

§ 26
Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei

(1) Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(2) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamts.

§ 27
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

(1) Die zuständigen Behörden und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Trägermedien in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien

1.

verbreiten,

2.

öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

3.

herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen.

(4) Zuständiger Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die für den Jugendschutz zuständige oberste Landesjugendbehörde.

§ 28
Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken

(1) Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert, erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss.

(2) Ein Heim wird anerkannt, wenn es

1.

für die Heimerziehung Minderjähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt wird,

2.

für die Erziehung und Pflege geistig, körperlich oder seelisch behinderter Minderjähriger

notwendig und geeignet ist und im Wesentlichen hierfür in Anspruch genommen wird. Über die Anerkennung entscheidet das Landesjugendamt im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht nur kurzfristig wegfällt.

(3) Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Werden Empfänger beamtenrechtlicher Versorgung beschäftigt, wird als zuschussfähiger Aufwand höchstens der Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. Der Zuschuss wird vom ersten Tag des Antragsmonats, frühestens vom Tag der Einstellung ab, gewährt.

(4) Nähere Vorschriften über die Berechnung und Auszahlung des Zuschusses kann das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung.

§ 29
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung

Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.