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Amtliche Abkürzung:KSVG
Fassung vom:13.06.2001 Fassungen
Gültig ab:01.07.2001
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 8253-1
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Künstlersozialversicherungsgesetz
§ 8
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
(1a) (weggefallen)
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Erstes Kapitel (§§ 1 bis 9): IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.1988 I 2606 mWv 1.1.1989
§ 8 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 12 Nr. 3 nach Maßgabe des Vierten Teils (Art. 36 bis 52) G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995
§ 8 Abs. 1a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 13.6.2001 I 1027 mWv 1.7.2001
§ 8 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 13.6.2001 I 1027 mWv 1.7.2001

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