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Amtliche Abkürzung:KiStG
Fassung vom:15.06.1978
Gültig ab:01.08.1978
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:614
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz - KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978

§ 1
Besteuerungsrecht

(1) Die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden (Kirchengemeinden), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus.

(2) Die Steuern werden von den Religionsgemeinschaften als Landeskirchensteuern und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuern erhoben. Die Ortskirchensteuern können für mehrere Kirchengemeinden von einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3) erhoben werden.

(3) Eine Religionsgemeinschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Sitz innerhalb des Landes übertragen.

 


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