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Amtliche Abkürzung:KiTaG
Fassung vom:19.03.2009
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2162
Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten,
anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG)
Vom 19. März 2009

§ 6
Bemessung der Elternbeiträge

Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.

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