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Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) Vom 25. November 2010 § 1 Mindestpersonalschlüssel(1) Beim Betrieb eines an fünf Tagen in der Woche geöffneten Kindergartens, einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen oder einer Kinderkrippe nach § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 KiTaG gelten bei einer Schließzeit von 26 Tagen folgende Mindestpersonalschlüssel einschließlich Verfügungs- und Ausfallzeiten für Fachkräfte nach § 7 KiTaG: 1. | Halbtagsgruppe, bezogen auf 4 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: | | a) | bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt | 1,3 Vollzeitfachkräfte, | | b) | bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren: | 1,4 Vollzeitfachkräfte, | 2. | Regelgruppe, bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit mit Unterbrechung am Mittag | | a) | bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt | 1,8 Vollzeitfachkräfte, | | b) | bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren | 2,0 Vollzeitfachkräfte, | 3. | Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit
bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit ohne Unterbrechung: | | | a) | bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt | 1,9 Vollzeitfachkräfte, | | b) | bei altersgemischten Gruppen |
2,0 Vollzeitfachkräfte, | 4. | Ganztagsgruppe bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: | 2,3 Vollzeitfachkräfte. | 5. | Kinderkrippe mit 15 und mehr Stunden wöchentlicher Öffnungszeit bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: | 2,06 Vollzeitfachkräfte. | |
Wird von der Anzahl der in Satz 1 aufgeführten Schließtage abgewichen, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. Dies gilt auch, wenn von den in den Nummern 1 bis 5 für die einzelnen Gruppenarten aufgeführten durchschnittlichen täglichen Öffnungszeiten abgewichen wird. Die durchschnittliche tägliche Öffnungszeit nach Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 besteht aus der Hauptbetreuungszeit und der Randzeit, die mit einer Stunde berücksichtigt ist. Hauptbetreuungszeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Weicht die tatsächliche Randzeit von der in Satz 4 genannten ab, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend.
(2) Bei Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) sind während der gesamten Öffnungszeit eine Fachkraft und während der Hälfte der Öffnungszeit eine weitere Fachkraft einzusetzen. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5 KiTaG sein. Bei Gruppen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 sind während der Hauptbetreuungszeit zwei Fachkräfte, während der Randzeit eine Fachkraft einzusetzen. Bei eingruppigen Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind während der gesamten Öffnungszeit zwei Fachkräfte einzusetzen; die zweite Kraft kann eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5 KiTaG sein, wenn in Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) bis zu 15 Kinder, in allen anderen Betriebsformen bis zur Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Der Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung im Sinne des § 47 SGB VIII. Ein eventueller zusätzlicher im Einzelfall zu ermittelnder Betreuungsbedarf von Kindern mit Behinderung, die in integrativen Gruppen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 KiTaG betreut werden, ist vom Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgedeckt.
(3) Nachfolgende Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sind Grundlage der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels, der in der Betriebserlaubnis festgelegt wird:
Gruppenart Alter der Kinder | Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke | Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) | 25 bis 28 Kinder | Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbrechung am Mittag) | 25 bis 28 Kinder | Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden) | 22 bis 25 Kinder | Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öffnungszeit) | 20 Kinder | Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre | 25 bei HT/RG/VÖ | 20 bei GT |
Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) | Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: | 25 bei HT/RG |
22 bei VÖ |
20 bei GT |
Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) | 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren | Kinderkrippe für unter 3–Jährige | 10 Kinder | Kinderkrippe für 2–Jährige | 12 Kinder |
Wird die der Berechnung zugrunde liegende Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann im Rahmen der Betriebserlaubnis eine entsprechende Verminderung des Mindestpersonalschlüssels erfolgen. Die Mindestöffnungszeit beträgt 15 Stunden in der Woche. Der geltende Mindestpersonalschlüssel und die ihm nach Satz 1 zugrunde gelegten Parameter werden in die nach § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu erteilende Betriebserlaubnis aufgenommen. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 1 KiTaVO, vom 04.07.2023, gültig ab zukünftig§ 1 KiTaVO, vom 04.07.2023, gültig ab zukünftig§ 1 KiTaVO, vom 07.09.2022, gültig ab 01.09.2022 bis 30.06.2023§ 1 KiTaVO, vom 19.11.2019, gültig ab 02.01.2020 bis 31.08.2022§ 1 KiTaVO, vom 25.11.2010, gültig ab 10.12.2010 bis 01.01.2020 § 1 KiTaVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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