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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:KollegVO
Ausfertigungsdatum:19.10.2018
Gültig ab:17.11.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2018, 388, 412
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs
(Kolleg-Verordnung - KollegVO)
Vom 19. Oktober 2018*)
Zum 23.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (GBl. S. 289, 293, K.u.k. S. 166)

Fußnoten

*)
Verkündet als Art. 4 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs (Kolleg-Verordnung - KollegVO) vom 19. Oktober 201817.11.2018
ABSCHNITT 1 - Allgemeines, Einführungsphase17.11.2018
§ 1 - Bildungsgang17.11.2018
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen17.11.2018
§ 3 - Aufnahme in das Kolleg, Probezeit17.11.2018
§ 4 - Einführungsphase17.11.2018
§ 5 - Übergang in das Kurssystem17.11.2018
ABSCHNITT 2 - Kurssystem17.11.2018
§ 6 - Unterrichtsangebot im Kurssystem17.11.2018
§ 7 - Kursangebot und Kurswahl13.07.2019
§ 8 - Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern13.07.2019
§ 9 - Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des Wahlbereichs; Fremdsprachenregelung13.07.2019
§ 10 - Sonstige Bestimmungen13.07.2019
ABSCHNITT 3 - Gesamtqualifikation und Abiturprüfung17.11.2018
§ 11 - Allgemeines17.11.2018
§ 12 - Gesamtqualifikation13.07.2019
§ 13 - Ort und Termine der Abiturprüfung17.11.2018
§ 14 - Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung 13.07.2019
§ 15 - Ergebnis der Abiturprüfung17.11.2018
§ 16 - Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 17.11.2018
§ 17 - Sonstige Bestimmungen13.07.2019
ABSCHNITT 4 - Übergangsbestimmungen17.11.2018
§ 21 - Fortgeltung bisherigen Rechts17.11.2018
§ 22 - Wiederholung der Abiturprüfung17.11.2018
Anlage 1 - Stundentafel der Einführungsphase17.11.2018
Anlage 2 - Ermittlung des Ergebnisses im Block I der Gesamtqualifikation17.11.2018
Anlage 3 - Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach13.07.2019
Anlage 4 - Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote17.11.2018
Anlage 5 - Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg17.11.2018

ABSCHNITT 1
Allgemeines, Einführungsphase

§ 1
Bildungsgang

(1) Ziel des Kollegs ist es, Erwachsene, die bereits eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, zur Hochschulreife zu führen.

(2) Der Bildungsgang an den Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerberinnen und Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt

1.

mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,

2.

den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,

3.

nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,

4.

eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

5.

wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium gemäß § 8 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg bleibt hierbei außer Betracht.

Das selbstständige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes oder des freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.

(2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3
Aufnahme in das Kolleg, Probezeit

(1) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung des Kollegs.

(2) Die Aufnahme erfolgt bei einem Eintritt in die Einführungsphase jeweils zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt, muss das Kolleg verlassen.

§ 4
Einführungsphase

Die Einführungsphase dauert ein Schuljahr. Der Unterricht erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.

§ 5
Übergang in das Kurssystem

Für den Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem gelten die Bestimmungen der Versetzungsordnung Gymnasien entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.

maßgebende Fächer für die Versetzung sind Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie,

2.

Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik.


ABSCHNITT 2
Kurssystem

§ 6
Unterrichtsangebot im Kurssystem

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.

(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst:

1.

das sprachliche Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft,

3.

das mathematisch-naturwissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.

(5) Nach Wahl ist eine besondere Lernleistung im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. Sie besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an diesen Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden kann. Im Übrigen findet § 15 Absatz 1 bis 5 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) entsprechende Anwendung.

§ 7
Kursangebot und Kurswahl

(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben.

(2) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

(3) Im Rahmen des Kursangebotes sind neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 20 weitere Kurse zu wählen, wobei die Kurse der besonderen Lernleistung im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden können. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen.

§ 8
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern

(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.

(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt

1.

im Rahmen des Kursangebots am Kolleg und

2.

unter der Maßgabe, dass

a)

zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,

b)

als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist und

c)

bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.

Die Kurse in den Leistungsfächern sind fünfstündig, wobei die Schulleitung in sechs Kursen diesen Umfang um jeweils eine Stunde erhöhen kann, und in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich.

§ 9
Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den
Basisfächern und den Fächern des Wahlbereichs;
Fremdsprachenregelung

(1) In den folgenden Fächern können angeboten werden:

1.

in den Basisfächern

a)

Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften dreistündige Kurse,

b)

Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde zweistündige Kurse; Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von dieser Bindung nicht gemäß § 10 Absatz 4 AGVO abweicht,

2.

in Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport zweistündige Kurse.

(2) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 32 Kurse regelmäßig zu besuchen.

(3) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:

1.

in Deutsch die vier Kurse,

2.

in Mathematik die vier Kurse,

3.

in einer Fremdsprache die vier Kurse,

4.

in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,

5.

in einer Naturwissenschaft die vier Kurse,

6.

in Geschichte die vier Kurse,

7.

in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die insgesamt vier Kurse.

Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.

(4) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik sowie Literatur und Theater, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.

(5) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch:

1.

die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren oder

2.

das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt in das Kurssystem durchgeführten schriftlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt oder

3.

die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der zweite oder ein späterer Kurs mindestens mit der Note »ausreichend« (5 Punkte) abgeschlossen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielt werden.


§ 10
Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 5, 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 10 Absatz 3, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 4, § 14 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass in den Zeugnissen Verhalten und Mitarbeit nicht bewertet werden.

ABSCHNITT 3
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 11
Allgemeines

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

§ 12
Gesamtqualifikation

(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 30 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 4 und 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse, darunter höchstens 3 Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 2 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten im Kurssystem müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:

1.

die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,

2.

soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,

a)

die vier Kurse in Deutsch,

b)

die vier Kurse in Mathematik,

c)

vier Kurse in einer Fremdsprache,

d)

vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

e)

die vier Kurse in Geschichte,

f)

die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde,

3.

soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.

Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, ist spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch darüber zu entscheiden, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.

(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln:

1.

wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten,

2.

wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 3).

Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.

§ 13
Ort und Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs abgehalten.

(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Wer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert war, kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 14
Teile und Fächer der Abiturprüfung,
Kommunikationsprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den modernen Fremdsprachen werden die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.

(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch die Kollegiatin oder den Kollegiaten zu wählen. Gegebenenfalls erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.

(3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:

1.

die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,

2.

in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

3.

Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach § 11 Absatz 2 und 3 AGVO vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,

4.

Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.

(4) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.

(5) Die Kollegiatin oder der Kollegiat hat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.

(6) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kommunikationsprüfung von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.

§ 15
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Im Anschluss an die Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.

(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn

1.

in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte,

2.

in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und

3.

in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punkte

bei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden.

(3) Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 16
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle fest und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, die oder der in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.

§ 17
Sonstige Bestimmungen

(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 16 und die Absätze 2 und 3 mit folgenden Maßgaben:

1.

die Aufnahme erfolgt unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist,

2.

der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 5 beigefügten Stundentafel,

3.

im Kurssystem

a)

sind in Latein Kurse in den Leistungsfächern zu belegen,

b)

sind in Griechisch Kurse in einem dreistündigen Basisfach zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,

c)

können nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten in Hebräisch zusätzlich Kurse in einem dreistündigen Basisfach belegt werden.

(2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen §§ 20, 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25 Absatz 1, 2 und 4, §§ 26, 28 Absatz 2 und 3, §§ 29, 30 AGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und von einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird.

(3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 31 bis 33 AGVO entsprechend.

ABSCHNITT 4
Übergangsbestimmungen

§ 21
Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in das Kurssystem übergegangen sind oder übergehen werden, gilt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10. März 2010 (GBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 323) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Kolleg fort. Satz 1 gilt nicht für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die aufgrund einer Wiederholung einzelner Schulhalbjahre des Kurssystems oder der Abiturprüfung in das neugestaltete Kurssystem nach dieser Verordnung wechseln. § 17 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 AGVO und § 22 bleiben unberührt.

(2) Auf Erwachsene, die sich bis zum Schuljahr 2019/2020 am Kolleg anmelden, findet § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (Nachweis der Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung) einschließlich der Möglichkeit der Wiederholung der Feststellungsprüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung letztmalig Anwendung.

§ 22
Wiederholung der Abiturprüfung

Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:

1.

der Unterricht wird im neugestalteten Kurssystem wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet werden,

2.

soweit erforderlich treffen die oberen Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in den letzten beiden Kurshalbjahren oder in der Abiturprüfung erforderlich sind.


Anlage 1

(zu § 4)

Stundentafel der Einführungsphase

Vorbemerkung zur Stundentafel:

Wer nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat, hat eines der Fächer Französisch oder Latein zu wählen.

Fach

Wochenstunden

Deutsch

5

Geschichte

2

Geographie

2

Englisch

5

Französisch

5

Latein

5

Mathematik

5

Physik

3

Chemie

2

Biologie

2

Religionslehre/Ethik

2

Arbeitsgemeinschaften

2

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 1)

Ermittlung des Ergebnisses im Block I der Gesamtqualifikation

Im Block I werden höchstens 40 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung gebracht. Bei maximal 600 im Block I erreichbaren Punkten und maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr ergeben sich 40 Schulhalbjahresergebnisse, womit die Zahl 40 als Faktor zu benutzen ist, auch wenn tatsächlich weniger als 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:

E I = (P : S) × 40

Dabei sind:

E I

=

(Gesamt-)Ergebnis Block I

P

=

Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren

S

=

Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)

Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.

Anlage 3

(zu § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)

Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach

 

 

 

 

Schriftliche Prüfung

 

Noten

 6

 

5

 

 

4

 

 

3

 

 

2

 

 

1

 

 

 

 

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

 

 

Noten

Punkte

 0

 1

 2

 3

 4

 5

 6

 7

 8

 9

10

11

12

13

14

15

 

Mündliche Prüfung

6

 

0

 0

 3

 5

 8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

vierfach gewertetes Prüfungsergebnis

 

-

1

 1

 4

 7

 9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

5

 

2

 3

 5

 8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

 

+

3

 4

 7

 9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

 

-

4

 5

 8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

4

 

5

 7

 9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

 

+

6

 8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

 

-

7

 9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

3

 

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

 

+

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

 

-

10

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

2

 

11

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

 

+

12

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

 

-

13

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

1

 

14

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

59

 

+

15

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

60

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:

Link auf Abbildung

Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 Punkte auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).

Dabei sind:

P

=

vierfach gewertetes Prüfungsergebnis

s

=

Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach

m

=

Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

Anlage 4

(zu § 16)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote

Die Punktzahl der Gesamtqualifikation ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:

Gesamt-
punktzahl

Gesamtnote

Gesamt-
punktzahl

Gesamtnote

900 - 823

1,0

552 - 535

2,6

822 - 805

1,1

534 - 517

2,7

804 - 787

1,2

516 - 499

2,8

786 - 769

1,3

498 - 481

2,9

768 - 751

1,4

480 - 463

3,0

750 - 733

1,5

462 - 445

3,1

732 - 715

1,6

444 - 427

3,2

714 - 697

1,7

426 - 409

3,3

696 - 679

1,8

408 - 391

3,4

678 - 661

1,9

390 - 373

3,5

660 - 643

2,0

372 - 355

3,6

642 - 625

2,1

354 - 337

3,7

624 - 607

2,2

336 - 319

3,8

606 - 589

2,3

318 - 301

3,9

588 - 571

2,4

300

4,0

570 - 553

2,5

 

 

Anlage 5

(zu § 17)

Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg

Wochenstunden

Fach

Vorkurs

Einführungsphase

Deutsch

6

5

Geschichte

2

2

Geographie

1

1

Gemeinschaftskunde

1

1

Englisch

4

4

Latein

7

5

Griechisch

 

4

Hebräisch1

-

4

Mathematik

6

5

Physik

2

2

Biologie

2

2

Religionslehre

2

2

Fußnote:

Fußnoten

1

Teilnahme am Hebräischunterricht nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten.