Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 143) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Grundsatz
(1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet.
(2) Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Über die Einweisung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt zu beschließen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.
§ 2
Besoldungsgruppen
Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
- 1.
Landräte:
Größengruppe des Landkreises
- Einwohnerzahl - | Besoldungsgruppen | |
bis zu | 175 000 | B 6 / B 7 |
über | 175 000 | B 7 / B 8 |
- 2.
hauptamtliche Bürgermeister:
Größengruppe der Gemeinde
- Einwohnerzahl - | Besoldungsgruppen | |
bis zu | 1 000 | A 12 / A 13 |
bis zu | 2 000 | A 14 / A 15 |
bis zu | 5 000 | A 15 / A 16 |
bis zu | 10 000 | A 16 / B 2 |
bis zu | 15 000 | B 2 / B 3 |
bis zu | 20 000 | B 3 / B 4 |
bis zu | 30 000 | B 4 / B 5 |
bis zu | 50 000 | B 6 / B 7 |
bis zu | 100 000 | B 7 / B 8 |
bis zu | 200 000 | B 9 / B 10 |
bis zu | 500 000 | B 10 / B 11 |
über | 500 000 | B 11 |
- 3.
Beigeordnete:
- a)
Erste Beigeordnete:
Größengruppe der Gemeinde
- Einwohnerzahl - | Besoldungsgruppen | |
bis zu | 15 000 | A 15 / A 16 |
bis zu | 20 000 | A 16 / B 2 |
bis zu | 30 000 | B 2 / B 3 |
bis zu | 50 000 | B 4 / B 5 |
bis zu | 100 000 | B 5 / B 6 |
bis zu | 200 000 | B 7 / B 8 |
bis zu | 500 000 | B 8 / B 9 |
über | 500 000 | B 9 |
- b)
weitere Beigeordnete:
Größengruppe der Gemeinde
- Einwohnerzahl - | Besoldungsgruppen | |
bis zu | 15 000 | A 14 / A 15 |
bis zu | 20 000 | A 15 / A 16 |
bis zu | 30 000 | A 16 / B 2 |
bis zu | 50 000 | B 3 / B 4 |
bis zu | 100 000 | B 4 / B 5 |
bis zu | 200 000 | B 6 / B 7 |
bis zu | 500 000 | B 7 / B 8 |
über | 500 000 | B 8. |
§ 3
Einwohnerzahl
(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Der Einwohnerzahl sind hinzuzurechnen:
- 1.
die Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 Prozent;
- 2.
bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
(3) In anerkannten Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern kann für die Einstufung der Ämter des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt.
§ 4
Bürgermeister in mehreren Gemeinden
Verwaltet ein Bürgermeister mehrere Gemeinden, ist für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zugrunde zu legen.
§ 5
Rechtsstand
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt der Landkreis oder die Gemeinde dadurch in eine niedrigere Größengruppe, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.
§ 6
Grundgehaltssatz und Zuschlag ab Beginn des 17. Jahres im Amt
(1) Ist das Amt einer Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung A zugeordnet, richtet sich das Grundgehalt nach der höchsten Stufe.
(2) Landräten und Bürgermeistern wird ab Beginn des 17. Jahres im Amt als Landrat oder Bürgermeister auf das Grundgehalt ein ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts.*
2. Abschnitt
Dienstaufwandsentschädigung
§ 7
Allgemeines
(1) Als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand, dessen Bestreitung aus den Dienstbezügen dem Beamten nicht zugemutet werden kann, wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(2) Die Dienstaufwandsentschädigung entfällt,
- 1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
- 2.
solange der Beamte seines Dienstes enthoben ist;
- 3.
wenn die oberste Dienstbehörde dem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte wegen des dringenden Verdachts eines Dienstvergehens verboten hat.
Im Falle von Satz 1 Nr. 1 kann die Dienstaufwandsentschädigung bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten weitergewährt werden.
§ 8
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte und der Bürgermeister beträgt 13,5 Prozent, die der Ersten Beigeordneten 9 Prozent des festgesetzten Grundgehalts.
(2) Eine Dienstaufwandsentschädigung kann auch den weiteren Beigeordneten in Höhe von bis zu 7 Prozent des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 9
Bestellte Bürgermeister, bestellte Landräte, Amtsverwalter
Bestellte Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und bestellte Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung erhalten ihre Besoldung aus dem von ihnen als bestellter Bürgermeister oder bestellter Landrat vorübergehend besorgten Amt und eine Aufwandsentschädigung nach den für dieses Amt geltenden Vorschriften. Entsprechendes gilt für Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass deren Besoldung mindestens eine Besoldungsgruppe (Rahmensatz) unter der Besoldung nach Satz 1 liegen muss. § 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg findet Anwendung.
§ 10
Geltung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Im Übrigen sind die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden.