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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:KomWG
Neugefasst:01.09.1983
Gültig ab:01.09.1983
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1983, 429
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. September 1983
Zum 21.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 10a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 198301.09.1983
Inhaltsverzeichnis01.08.2023
1. ABSCHNITT - Geltung des Kommunalwahlgesetzes01.09.1983
§ 101.12.2015
2. ABSCHNITT - Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane01.09.1983
1. Unterabschnitt - Wahltag und Bekanntmachung der Wahl01.09.1983
§ 2 - Wahltag17.11.1993
§ 3 - Bekanntmachung der Wahl01.08.2023
2. Unterabschnitt - Wahlbezirke01.09.1983
§ 401.09.1983
3. Unterabschnitt - Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine01.09.1983
§ 5 - Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts01.09.1983
§ 6 - Wählerverzeichnis01.08.2023
§ 7 - Wahlscheine22.11.2008
4. Unterabschnitt - Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern01.09.1983
§ 8 - Wahlvorschläge01.11.2015
§ 9 - Aufstellung von Bewerbern01.08.2023
5. Unterabschnitt - Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl01.09.1983
§ 10 - Bewerbungen01.08.2023
§ 10a - Teilnahme an der Stichwahl01.08.2023
6. Unterabschnitt - Wahlorgane01.09.1983
§ 11 - Gemeindewahlausschuß20.04.2013
§ 12 - Kreiswahlausschuß20.04.2013
§ 13 - (aufgehoben)20.04.2013
§ 14 - Wahlvorstände01.08.2023
§ 15 - Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände30.06.2018
§ 16 - Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte01.09.1983
7. Unterabschnitt - Wahlräume01.09.1983
§ 1701.09.1983
8. Unterabschnitt - Stimmzettel und Stimmzettelumschläge22.11.2008
§ 1822.11.2008
3. ABSCHNITT - Wahlhandlung01.09.1983
§ 19 - Stimmabgabe01.08.2023
§ 20 - Wahlzeit20.04.2013
4. ABSCHNITT - Feststellung des Wahlergebnisses01.09.1983
§ 21 - Öffentlichkeit01.09.1983
§ 22 - Zurückweisung von Wahlbriefen24.10.2020
§ 23 - Ungültige Stimmzettel22.11.2008
§ 24 - Ungültige Stimmen01.08.2023
§ 25 - Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl20.04.2013
§ 26 - Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl01.08.2023
§ 27 - Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl01.08.1998
§ 28 - Wahlergebnis01.09.1983
5. ABSCHNITT - Prüfung und Anfechtung von Wahlen01.09.1983
§ 29 - Absage der Wahl01.08.2023
§ 30 - Wahlprüfung17.11.1993
§ 31 - Wahlanfechtung01.08.2023
§ 32 - Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe01.09.1983
§ 33 - Teilweise Ungültigkeit01.09.1983
6. ABSCHNITT - Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses01.09.1983
§ 34 - Wiederholungs- und Neuwahlen01.09.1983
§ 35 - Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit01.09.1983
§ 36 - Neufeststellung des Wahlergebnisses01.09.1983
7. ABSCHNITT - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen01.09.1983
§ 37 - Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte30.06.2018
§ 38 - Wahl der Kreisräte01.09.1983
§ 38 a - Wahl des Bürgermeister20.04.2013
8. ABSCHNITT - Wahlkosten, Wahlstatistik20.04.2013
§ 39 - Wahlkosten20.04.2013
§ 39 a - Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land01.08.2023
§ 39 b - Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde20.04.2013
9. ABSCHNITT - Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren01.09.1983
§ 40 - Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen01.09.1983
§ 41 - Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid01.12.2015
10. ABSCHNITT - Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart25.02.1994
§§ 42 bis 48 - (aufgehoben)25.02.1994
§ 49 - Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften25.02.1994
§ 50 - Wahlvorschläge25.02.1994
§ 51 - Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte25.02.1994
§ 52 - Stimmabgabe25.02.1994
§ 53 - Sitzverteilung28.07.1999
§ 54 - Wahlkosten25.02.1994
11. ABSCHNITT - Schlußbestimmungen17.11.1993
§ 55 - Kommunalwahlordnung15.04.2023
§ 56 - Fristen und Termine17.11.1993
§ 57 - Maßgebende Einwohnerzahl15.04.2023
§ 58 - Inkrafttreten17.11.1993
INHALTSÜBERSICHT
§§
1. Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes
1
2. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1.Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
Wahltag2
Bekanntmachung der Wahl3
2. Unterabschnitt
Wahlbezirke
4
3. Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts,
Wählerverzeichnis und Wahlscheine
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts5
Wählerverzeichnis6
Wahlscheine7
4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern
Wahlvorschläge8
Aufstellung von Bewerbern9
5. Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
Bewerbungen10
Teilnahme an der Stichwahl10a
6. Unterabschnitt
Wahlorgane
Gemeindewahlausschuß11
Kreiswahlausschuß12
(aufgehoben)13
Wahlvorstände14
Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und
Wahlvorstände
15
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte16
7. Unterabschnitt
Wahlräume
17
8. Unterabschnitt
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
18
3. Abschnitt
Wahlhandlung
Stimmabgabe19
Wahlzeit20
4. Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
Öffentlichkeit21
Zurückweisung von Wahlbriefen22
Ungültige Stimmzettel23
Ungültige Stimmen24
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der
Verhältniswahl
25
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der
Verhältniswahl
26
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der
Mehrheitswahl
27
Wahlergebnis28
5. Abschnitt
Prüfung und Anfechtung von Wahlen
Absage der Wahl29
Wahlprüfung30
Wahlanfechtung31
Grundsätze für die Wahlprüfung und
Wahlanfechtungsgründe
32
Teilweise Ungültigkeit33
6. Abschnitt
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und
Neufeststellung des Wahlergebnisses
Wiederholungs- und Neuwahlen34
Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit35
Neufeststellung des Wahlergebnisses36
7. Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte37
Wahl der Kreisräte38
Wahl des Bürgermeister38 a
8. Abschnitt
Wahlkosten, Wahlstatistik
Wahlkosten39
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land39 a
Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde39 b
9. Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen40
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
41
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Kommunalwahlordnung42
Inkrafttreten43

1. ABSCHNITT
Geltung des Kommunalwahlgesetzes

§ 1

Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für die Wahl der Kreisräte, für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung des Bürgerentscheids.

2. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

1. Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl

§ 2
Wahltag

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.

(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.

§ 3
Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 83. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekanntzumachen.

2. Unterabschnitt
Wahlbezirke

§ 4

Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

3. Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

§ 5
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann

1.

durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Wahlbezirk des Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, oder

2.

durch Briefwahl

wählen.

§ 6
Wählerverzeichnis

(1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Hält der Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann er innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums die Berichtigung beantragen.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Für die Stichwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein.

§ 7
Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muß

in Gemeinden bis zu

3 000 Einwohnern von 10,

in Gemeinden bis zu

10 000 Einwohnern von 20,

in Gemeinden bis zu

50 000 Einwohnern von 50,

in Gemeinden bis zu

100 000 Einwohnern von 100,

in Gemeinden bis zu

200 000 Einwohnern von 150,

in Gemeinden über

200 000 Einwohnern von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisräte muß von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren; dies gilt entsprechend für Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(2) Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides Statt zu versichern, daß sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Sofern sie nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, haben sie ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. Die Erklärung nach Satz 1 und 2 ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. § 9 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 hat der Unionsbürger auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder daß dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über ihre Zulassung beschließt

1.

bei der Wahl der Gemeinderäte der Gemeindewahlausschuß,

2.

bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuß.

(4) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte vom Landrat spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.

§ 9
Aufstellung von Bewerbern

(1) Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

(2) Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte können in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei in der Gemeinde gewählt werden, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft nicht zur Bildung einer Mitgliederversammlung ausreicht oder wenn zu einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft, zu der nach der Satzung der Partei ordnungsgemäß eingeladen wurde, nicht die zur Bildung einer Mitgliederversammlung notwendige Anzahl von Mitgliedern erschienen ist.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen entsprechend.

(4) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis, in den letzten 15 Monaten vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs stattfinden muß, in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Anhänger gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienen Anhänger und das Abstimmungsergebnis angegeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bewerber in gemeinsamen Wahlvorschlägen können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.

5. Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl

§ 10
Bewerbungen

(1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden.

(2) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen

in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern

von 10,

in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern

von 25,

in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern

von 50,

in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern

von 100,

in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern

von 150,

in Gemeinden über 200 000 Einwohnern

von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen.

(3) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Die Wählbarkeitsbescheinigung ist vom Bewerber bei der zuständigen Behörde seines Wohnortes (Hauptwohnung), in den Fällen der Sätze 3 und 4 bei der dort genannten Stelle, zu beantragen. Für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Wählbarkeitsbescheinigung vom Bürgermeister der Gemeinde in Baden-Württemberg, in der der Bewerber zuletzt gemeldet war, ausgestellt. War der Bewerber zuletzt außerhalb von Baden-Württemberg oder noch nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, wird die Wählbarkeitsbescheinigung von der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der sich der Bewerber für die Bürgermeisterwahl bewirbt, nach Anhörung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts oder Aufenthaltsorts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Über einen Widerspruch gegen die Versagung einer Wählbarkeitsbescheinigung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, die die Wählbarkeitsbescheinigung versagt hat. Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben.

(4) Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Gemeindewahlausschuß beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag, vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuß hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 Satz 1 oder die Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

§ 10a
Teilnahme an der Stichwahl

(1) Die Bewerbung nach § 10 Absatz 1 umfasst auch die Teilnahme an einer Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung; eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.

(2) Personen, die sich nicht nach § 10 Absatz 1 beworben haben, nehmen an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung als Bewerber teil, wenn sie bis zum dritten Tag nach der ersten Wahl schriftlich der Teilnahme an der Stichwahl zustimmen. § 10 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Vorlage einer Wählbarkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber in der Gemeinde wohnt oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(3) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung von Bewerbern nach Absatz 2 spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag der Stichwahl. Der Gemeindewahlausschuss hat einen Bewerber nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht gewahrt ist, wenn der Bewerber nicht wählbar ist, wenn er die erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; ein Unionsbürger ist ferner nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Nichtzulassung zur Stichwahl entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Werden Bewerber nach Absatz 3 zugelassen, sind die an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung teilnehmenden Bewerber vom Bürgermeister spätestens am achten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

6. Unterabschnitt
Wahlorgane

§ 11
Gemeindewahlausschuß

(1) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis für die Wahl der Kreisräte bilden, stellt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(2) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Fall, daß bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretenden Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.

(3) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(4) Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

§ 12
Kreiswahlausschuß

(1) Dem Kreiswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.

(3) § 11 Abs. 2 Sätze. 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.

§ 13
(aufgehoben)

§ 14
Wahlvorstände

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Bei Bedarf können weitere Stellvertreter des Wahlvorstehers als Mitglieder des Wahlvorstands berufen und aus den Beisitzern weitere Stellvertreter des Schriftführers bestellt werden.

(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, daß ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Die Aufgaben eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes können auch vom Gemeindewahlausschuß mit wahrgenommen werden.

(3) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister bestimmen, daß der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung des Wahlvorstandes die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(5) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiterverarbeitet werden.

(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 15
Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und
Wahlvorstände

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Wahlvorstände nach §§ 11 bis 14 außer dem Bürgermeister und dem Landrat, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 16
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

(1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.

(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.

7. Unterabschnitt
Wahlräume

§ 17

Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.

8. Unterabschnitt
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge

§ 18

(1) Bei den Gemeindewahlen und bei der Wahl der Kreisräte wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.

(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1) spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf zur persönlichen Stimmabgabe nur im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.

(3) Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

(4) Die Verwendung eines Stimmzettelumschlags entfällt bei der Wahl des Bürgermeisters, soweit durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt wird und bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen nicht nach § 37 Abs. 4 Satz 4 bestimmt ist, dass der Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben ist.

3. ABSCHNITT
Wahlhandlung

§ 19
Stimmabgabe

(1) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(2) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

1.

Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,

2.

Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer »2« oder »3« hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie in Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern Gemeinderäte oder bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk oder bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.

(3) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

1.

auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,

2.

auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält, bei der Wahl des Bürgermeisters jedoch nur dann, wenn der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen enthält.

(4) Bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, mit einem Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel nur einen oder keine vorgedruckten Namen, gibt der Wähler seine Stimme nach Absatz 3 ab.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des Absatz 1 Satz 3 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

§ 20
Wahlzeit

Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Parlamentswahl. Wird die Wahl am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Abstimmungszeit für die Volksabstimmung.

4. ABSCHNITT
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21
Öffentlichkeit

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

§ 22
Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3.

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

4.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5.

der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6.

der Wähler oder im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 3 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.

kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8.

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 23
Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig sind Stimmzettel, die

1.

nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,

2.

keine gültigen Stimmen enthalten,

3.

ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,

4.

einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,

5.

mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,

6.

in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,

7.

nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,

8.

in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung im Sinne von Nummer 4 befindet oder

9.

die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes:

1.

Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,

2.

von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten,

3.

nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 24
Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen,

1.

wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,

2.

soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,

3.

soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind,

4.

wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind, oder

5.

wenn bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit zwei auf dem Stimmzettel vorgedruckten Namen eine andere Person durch Eintragung des Namens als gewählt gekennzeichnet wurde.

(2) Hat bei unechter Teilortswahl der Wähler in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, so sind die Stimmen für alle Bewerber dieses Wohnbezirks ungültig.

§ 25
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der
Verhältniswahl

(1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zufallenden Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlvorschlagsübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Gemeinderäte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, als nach Satz 1 ausgesonderte Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die Sitze vom Kreiswahlausschuß auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 der Landkreisordnung nach Absatz 1 verteilt.

§ 26
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber
bei der Verhältniswahl

(1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl sind die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen. Die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entfallenen weiteren Sitze werden den nach den Sätzen 1 und 2 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Bewerber, auf die nach Satz 4 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 3 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 4 zugeteilt wird.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zugeteilt. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen. Die den Parteien und Wählervereinigungen nach § 22 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen (gleichwertige Stimmenzahlen) zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als 45 vom Hundert der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die nach Satz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gleichwertigen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihrer Partei oder Wählervereinigung festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 2 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 3 zugeteilt wird.

(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte auch auf eine Partei oder Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Vertretungskörperschaft eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.

§ 27
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei
der Mehrheitswahl

(1) Findet bei der Wahl der Gemeinderäte Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen.

(2) Findet im Falle der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen für den Wohnbezirk festzustellen.

(3) Findet bei der Wahl der Kreisräte in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen für den Wahlkreis festzustellen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 26 Abs. 5 entsprechend.

§ 28
Wahlergebnis

Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.

5. ABSCHNITT
Prüfung und Anfechtung von Wahlen

§ 29
Absage der Wahl

Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, oder wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab; § 33 gilt entsprechend. Bei Gemeindewahlen macht der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat dies öffentlich bekannt mit dem Hinweis, daß die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Für die Nachholung der Wahl finden §§ 34 und 35 entsprechende Anwendung.

§ 30
Wahlprüfung

(1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisräte ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Entscheidung über den letzten Einspruch. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Sätze 1 und 3) für ungültig erklärt werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungsklage erheben.

§ 31
Wahlanfechtung

(1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

(2) Soweit auf einen Einspruch die Wahl oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wird, hat bei einer Gemeindewahl die Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 32
Grundsätze für die Wahlprüfung und
Wahlanfechtungsgründe

(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß

1.

der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder

2.

wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.

(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten. Gemeinderäte und Kreisräte treten ihr Amt jedoch schon nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.

§ 33
Teilweise Ungültigkeit

Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Wahlbezirk für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisräte auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.

6. ABSCHNITT
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

§ 34
Wiederholungs- und Neuwahlen

(1) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tag der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.

(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Absatzes 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.

(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

§ 35
Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit

(1) Ist die Wahl im Wahlkreis für ungültig erklärt worden, ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis durchzuführen. Ist die Wahl nur in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt worden, findet in diesem nur Wiederholungswahl statt; ist eine Wiederholungswahl wegen Ablaufs der Frist des § 34 Abs. 1 Satz 5 nicht mehr durchführbar, gilt die gesamte Wahl, bei der Wahl der Kreisräte die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, als ungültig mit der Maßgabe, daß in diesem Gebiet Neuwahl durchzuführen ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk durchzuführen, so ist das gesamte Ergebnis der Wahl neu festzustellen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.

§ 36
Neufeststellung des Wahlergebnisses

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.

7. ABSCHNITT
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

§ 37
Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte

(1) Die Bekanntmachung der Wahl der Ortschaftsräte wird mit der Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte (§ 3 Abs. 1) verbunden.

(2) Der Gemeindewahlausschuß für die Wahl der Gemeinderäte ist auch für die Wahl der Ortschaftsräte zuständig. Die Einteilung in Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorstände sind für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte dieselben. Werden für die Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte jeweils besondere Stimmzettelumschläge verwendet (Absatz 4 Satz 3), so können mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses jeder Wahl unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 verschiedene Wahlvorstände oder Briefwahlvorstände betraut werden.

(3) Für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(4) Für die Wahl der Ortschaftsräte sind in jeder Ortschaft besondere Stimmzettel zu verwenden. Sie müssen sich in der Farbe von den Stimmzetteln für die Wahl der Gemeinderäte unterscheiden. Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind jeweils in besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben; diese müssen von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sein. Abweichend von Satz 3 kann der Bürgermeister bestimmen, daß die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte in einem Stimmzettelumschlag abzugeben sind.

§ 38
Wahl der Kreisräte

(1) Die Wahl der Kreisräte kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte durchgeführt werden.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

§ 38 a
Wahl des Bürgermeister

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und der Bezirksbeiräte sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt wird. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.

8. ABSCHNITT
Wahlkosten, Wahlstatistik

§ 39
Wahlkosten

(1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.

§ 39 a
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land

(1) Die Gemeinden und Landkreise berichten das Wahlergebnis jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und der Kreisräte der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach deren näherer Bestimmung. Dabei können auch Angaben über den Anteil der Frauen und der Unionsbürger bei den Bewerbern und den gewählten Personen angefordert werden. Das Statistische Landesamt fertigt auf Grund dieser Berichte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Gemeinden berichten über das Ergebnis jeder Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt.

(3) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen und hierzu von den Gemeinden und Landkreisen Berichte anfordern.

(4) Bei der statistischen Bearbeitung von Wahlergebnissen darf die Wahlbeteiligung nicht für kleinere räumliche Einheiten als Wahlbezirke ausgewertet werden.

(5) Dem Statistischen Landesamt obliegen die statistische Auswertung der Wahlergebnisse auf überregionaler Ebene sowie die rechnerische Unterstützung bei Änderungen des Wahlsystems.

§ 39 b
Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde

(1) Die Gemeinde kann für eigene statistische Zwecke über das Ergebnis von Gemeindewahlen unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Statistik auf repräsentativer Grundlage über die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppen erstellen. § 39 a Absatz 3 gilt entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen und Auswertungen dürfen nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden.

(2) Die ausgewählten Wahlbezirke müssen jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Bei der Staatsangehörigkeit darf nur zwischen Deutschen und Unionsbürgern unterschieden werden. Für die Erhebung dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Aus den Geburtsjahrgängen der Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine weitere Geburtsjahresgruppe gebildet werden, wenn bei dieser Geburtsjahresgruppe entweder keine Erhebung nach Geschlecht oder keine Erhebung nach Staatsangehörigkeit erfolgt.

(4) Die Erhebung wird nach der Wahl durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

9. ABSCHNITT
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

§ 40
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen

Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Grenzänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gebietsteils anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Gemeindewahlausschuß und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit abweichend von § 20 festsetzen; sie muß mindestens drei Stunden betragen. Im Fall des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.

§ 41
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.

(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend. Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.

10. ABSCHNITT
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

§§ 42 bis 48
(aufgehoben)

§ 49
Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Mitglieder der Regionalversammlung werden gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte durchgeführt. Im übrigen bestimmt die Regionalversammlung den Wahltag.

(2) Soweit in den §§ 50 bis 54 nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahlen der Kreisräte auf die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung entsprechende Anwendung. Die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung hat der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

§ 50
Wahlvorschläge

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muß ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(2) Der Verbandswahlausschuß prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.

§ 51
Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

(1) Dem Verbandswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlgebiet sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Er besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten des Verbandes als Vorsitzenden und mindestens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt die Regionalversammlung aus den Wahlberechtigten. Der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Hauptverwaltungsbeamten vertreten. § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für jeden Wahlkreis, der sich aus den Gemeinden des jeweiligen Landkreises zusammensetzt, obliegt dem Kreiswahlausschuß nach § 12 die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. Für den Wahlkreis der Stadt Stuttgart nimmt der Gemeindewahlausschuß diese Aufgaben wahr.

(3) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Mitglieder zur Regionalversammlung mit den Kommunalwahlen gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

(4) Es besorgen

1.

die örtlichen Wahlgeschäfte der Bürgermeister,

2.

die laufenden Wahlgeschäfte in den Wahlkreisen der Landrat,

3.

die laufenden Geschäfte der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes.

(5) Das Innenministerium kann dem Verband Region Stuttgart, der Verband Region Stuttgart kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

§ 52
Stimmabgabe

(1) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.

(2) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

1.

auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,

2.

auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel vorgedruckte Namen, kann der Wähler seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er diesen ohne Kennzeichnung oder nach Absatz 1 im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt.

§ 53
Sitzverteilung

(1) Im Falle der Verhältniswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(2) Im Falle der Mehrheitswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Soweit in den einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählervereinigungen zugelassen worden sind, werden sodann die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen durch die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(3) Findet in einzelnen Wahlkreisen Mehrheitswahl und in den übrigen Wahlkreisen Verhältniswahl statt, werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen mit Mehrheitswahl erreichten Stimmenzahlen durch die jeweilige Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt und diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen mit den von ihnen in den Wahlkreisen mit Verhältniswahl erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt; anschließend werden die von den Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(4) Auf die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 bis 3 im Wahlgebiet zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen im Wahlgebiet nach Absatz 1 bis 3 so lange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden (Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 3 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

(5) Die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 4 zugefallenen Ausgleichsitze werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der von der Partei oder Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen, bei Mehrheitswahl der gleichwertigen Stimmenzahlen (Absatz 2 Satz 2), entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(6) Die nach Absatz 1 bis 5 auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze werden den Bewerbern bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen, zugeteilt. Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags, bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen; dabei werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Regionalversammlung eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag oder der höchsten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.

§ 54
Wahlkosten

Die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung trägt der Verband Region Stuttgart. Soweit die Kosten bei den Gemeinden und den Landkreisen entstehen, tragen diese die Kosten.

11. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

§ 55
Kommunalwahlordnung

(1) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere nähere Bestimmungen über

1.

die öffentliche Bekanntmachung der Wahl,

2.

die Bildung von Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,

3.

den Nachweis des Wahlrechts, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluß sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

4.

die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Voraussetzungen dazu,

5.

die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

6.

die Einreichung, die Zurücknahme, den Inhalt und die Form der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sowie der mit ihnen einzureichenden weiteren Nachweise, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Bewerbungen , die Teilnahme von Personen, die sich nicht beworben haben, an der Stichwahl sowie die Einreichung, den Inhalt und die Form der von ihnen einzureichenden weiteren Nachweise und ihre Prüfung, das Nichtstattfinden der Stichwahl und die öffentliche Bekanntmachung,

7.

die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

8.

die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,

9.

die Form und den Inhalt der Stimmzettel sowie die Stimmzettelumschläge und Briefwahlumschläge,

10.

den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,

11.

die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und gesperrten Wohnstätten,

12.

die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

13.

die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,

14.

die Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungswahlen und Neuwahlen,

15.

die Aufschiebung, Absage und Nachholung von Wahlen,

16.

den Bericht über das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt,

17.

das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von mehreren Wahlen und von Wahlen mit einer Volksabstimmung,

18.

das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids.

(2) Das Innenministerium kann in der Kommunalwahlordnung bestimmen,

1.

daß für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, Sonderwahlbezirke gebildet werden können, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf;

2.

daß in besonderen Fällen Wahlscheine auch von Amts wegen ausgegeben werden können;

3.

daß bei der Wahl der Gemeinderäte eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu gewähren ist, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen, im Falle der unechten Teilortswahl für einen der Wohnbezirke, weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten;

4.

daß beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Wahlzeit anders festgesetzt werden kann.


§ 56
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 57
Maßgebende Einwohnerzahl

(1) Für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreisräte ist das auf den 30. September des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 143 Satz 2 der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Einwohnerzahl eines Teils des Gemeindegebiets ist der Anteil an der Einwohnerzahl nach Absatz 1 maßgebend, der dem Anteil der Einwohner des Teils des Gemeindegebiets an der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde nach dem Melderegister zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entspricht.

(3) Für die Wahlen im Jahr 2024 finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2022 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2022 fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011 maßgebend ist.

§ 58*
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

Fußnoten

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103).