§ 10
(1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden.
(2) Die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl nach § 45
Abs. 2
der
Gemeindeordnung beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden.
(3) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen
in Gemeinden über 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
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von 50,
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in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern
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von 100,
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in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern
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von 150,
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in Gemeinden über 200 000 Einwohnern
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von 250
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im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen. Für die Neuwahl nach § 45
Abs. 2 der Gemeindeordnung ist die für die erste Wahl nach § 143
Satz 1 der Gemeindeordnung maßgebende Einwohnerzahl heranzuziehen.
(4) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht nach § 46
Abs. 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Gemeindewahlausschuß beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 45
Abs. 2
der
Gemeindeordnung spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuß hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 3 Satz 1 oder die Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 3 nicht abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag, für die Neuwahl nach § 45
Abs. 2
der
Gemeindeordnung spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
Weitere Fassungen dieser Norm
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