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Amtliche Abkürzung:KomWG
Fassung vom:16.04.2013 Fassungen
Gültig ab:20.04.2013
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. September 1983
§ 12
Kreiswahlausschuß

(1) Dem Kreiswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.

(3) § 11 Abs. 2 Sätze. 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.

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