§ 29
Absage der Wahl
Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müßte, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab. Bei Gemeindewahlen macht der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat dies öffentlich bekannt mit dem Hinweis, daß die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.
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