§ 10
Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend.
(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 27 Abs. 2 zu verfahren hat.
(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 10 KomWO, vom 13.07.2018, gültig ab 01.08.2018 bis 22.12.2020§ 10 KomWO, vom 25.11.2008, gültig ab 05.12.2008 bis 31.07.2018§ 10 KomWO, vom 21.02.2000, gültig ab 28.03.2000 bis 04.12.2008§ 10 KomWO, vom 28.01.1994, gültig ab 01.03.1994 bis 27.03.2000§ 10 KomWO, vom 02.09.1983, gültig ab 10.09.1983 bis 28.02.1994
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KomWOBW1983V20P10&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomWO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true