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Amtliche Abkürzung:KomWO
Fassung vom:01.07.2023 Fassungen
Gültig ab:01.08.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlordnung (KomWO)
Vom 2. September 1983
§ 13
Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (§ 1) und müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) schriftlich eingereicht werden. Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen.

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