|
Kommunalwahlordnung (KomWO) Vom 2. September 1983 § 14 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag muß enthalten - 1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde, - 2.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt.
Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein, für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. (2) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den Unterzeichnern der Niederschrift nach § 9 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalwahlgesetzes persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind jeweils von den nach den Sätzen 1 bis 3 zuständigen Vertretern zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge, die in einer gemeinsamen Versammlung aufgestellt wurden und an denen nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen beteiligt sind, müssen, wenn nicht drei Anhänger der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung nach Satz 3 vorhanden sind, von drei Anhängern der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die an der gemeinsamen Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, unterzeichnet werden; die Bestimmung dieser vertretungsberechtigten Anhänger muß sich aus der Niederschrift über die gemeinsame Aufstellungsversammlung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ergeben. (3) Muß ein Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften für jede Wahl getrennt, auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 2 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: - 1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuß noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart kostenfrei geliefert; sie können auf Anforderung und ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder das Kennwort des Wahlvorschlags anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes zu bestätigen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder, wenn der Wahlausschuß noch nicht gebildet ist, der Bürgermeister, Landrat oder Regionaldirektor des Verbands Region Stuttgart hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. - 2.
Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides Statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 anzuschließen. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wahlberechtigt ist und der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. - 3.
Bei der Wahl der Kreisräte ist für jeden Unterzeichner auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen oder nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 auf Antrag einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß auf Verlangen nachweisen, daß dieser den Wahlvorschlag unterstützt. - 4.
Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. - 5.
Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Versammlung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Sollen bei der Wahl der Kreisräte die in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden (§ 22 Abs. 6 der Landkreisordnung), so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Kommunalwahlgesetzes. (5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen - 1.
eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), - 2.
von einem Unionsbürger die eidesstattliche Versicherung sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit (§ 8 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes). Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wählbar ist und der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte, - 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift und die eidesstattliche Versicherung nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes, - 4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muß (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), bei der Wahl der Kreisräte mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, - 5.
bei der Wahl der Kreisräte für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, daß er wählbar ist, - 6.
bei der Wahl der Ortschaftsräte, wenn die Bewerber nach § 9 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden sind, eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, daß die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ferner kann der Vorsitzende des Wahlausschusses verlangen, daß ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepaß vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. § 3b Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; der Bürgermeister darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 14 KomWO, vom 12.05.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 31.07.2023§ 14 KomWO, vom 23.03.2004, gültig ab 31.03.2004 bis 31.10.2015§ 14 KomWO, vom 22.07.1998, gültig ab 19.08.1998 bis 30.03.2004§ 14 KomWO, vom 27.11.1995, gültig ab 01.12.1995 bis 18.08.1998§ 14 KomWO, vom 28.01.1994, gültig ab 01.03.1994 bis 30.11.1995§ 14 KomWO, vom 18.11.1987, gültig ab 01.01.1988 bis 28.02.1994§ 14 KomWO, vom 02.09.1983, gültig ab 10.09.1983 bis 31.12.1987
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KomWOBW1983V22P14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomWO+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|