§ 15
Vertrauensleute
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.
(2) Soweit im
Kommunalwahlgesetz
und in dieser Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Wahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
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