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Amtliche Abkürzung:KomWO
Fassung vom:01.07.2023 Fassungen
Gültig ab:01.08.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlordnung (KomWO)
Vom 2. September 1983
§ 15
Vertrauensleute

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.

(2) Soweit im Kommunalwahlgesetz und in dieser Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Wahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.

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