§ 16
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung jedoch nur, wenn ein Bewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, und nur in der Weise, daß der Wahlvorschlag durch einen an die letzte Stelle tretenden Bewerber ergänzt wird. Das Verfahren nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bedarf es nicht.
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