§ 53
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat der Unterzeichnung des Antrags eine Versicherung an Eides Statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 beizufügen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung. Für die Gestaltung des Stimmzettels gilt § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2.
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