§ 7
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Berichtigungsantrag zulässig. § 11 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines rechtzeitigen Berichtigungsantrags sind. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte “Bemerkungen” zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 27 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
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