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Amtliche Abkürzung:KrWG
Fassung vom:24.02.2012
Gültig ab:01.06.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2129-56
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

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