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Amtliche Abkürzung:LKreiWiG
Fassung vom:17.12.2020
Gültig ab:31.12.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2129-2
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung
(Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Vom 17. Dezember 2020*
INHALTSÜBERSICHT
ABSCHNITT 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 3 Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
§ 4 Rechtswidrig entsorgte Abfälle
§ 5 Mitwirkung von Vereinigungen
ABSCHNITT 2:
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 7 Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart
§ 8 Abfallverbände
§ 9 Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 10 Satzung
§ 11 Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle
ABSCHNITT 3:
Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
§ 12 Sonderabfallagentur
§ 13 Zentrale Einrichtungen
§ 14 Andienung und Zuweisung
ABSCHNITT 4:
Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 15 Abfallwirtschaftspläne
§ 16 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
ABSCHNITT 5:
Entsorgungsanlagen
§ 17 Veränderungssperre
§ 18 Duldungspflichten
ABSCHNITT 6:
Überwachung, Datenverarbeitung
§ 19 Behördliche Überwachung, Anordnungen
§ 20 Auswertung von Nachweisen
§ 21 Überwachung durch Sachverständige
§ 22 Datenverarbeitung
ABSCHNITT 7:
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Abfallrechtsbehörden
§ 24 Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur
§ 25 Landesanstalt für Umwelt
§ 26 Beteiligung der Träger der Regionalplanung
§ 27 Verordnungsermächtigung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233)

 


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