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Amtliche Abkürzung:KraftStG 2002
Fassung vom:16.10.2020 Fassungen
Gültig ab:23.10.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 611-17
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
 
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass
1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 13: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818; früherer Abs. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 8.6.2015 I 901 mWv 12.6.2015
§ 13 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 10 Buchst. a G v. 29.5.2009 I 1170 mWv 1.7.2009
§ 13 Abs. 1: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. a G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004; früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 8.6.2015 I 901 mWv 12.6.2015
§ 13 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 16.10.2020 I 2184 mWv 23.10.2020
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa G v. 8.6.2015 I 901 mWv 12.6.2015
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 16.10.2020 I 2184 mWv 23.10.2020
§ 13 Abs. 2 (früher Abs. 1a): IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 27.5.2010 I 668 mWv 1.7.2010; früherer Abs. 2 aufgeh., früherer 1a jetzt Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b u. c G v. 8.6.2015 I 901 mWv 12.6.2015

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