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Amtliche Abkürzung:KraftStG 2002
Fassung vom:23.12.2016 Fassungen
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 611-17
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
 
§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 3a: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818
§ 3a Abs. 2: Früherer Satz 3 u. 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 8.6.2015 I 901 mWv 12.6.2015
§ 3a Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 3a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 19 Abs. 8 Nr. 2 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018

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