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Amtliche Abkürzung:AGLMBG
Fassung vom:21.12.2021 Fassungen
Gültig ab:08.01.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2122
Gesetz zur Ausführung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(AGLMBG)
Vom 9. Juli 1991

§ 24
Zulassung privater Sachverständiger

(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür vom Regierungspräsidium zugelassen sind (Gegenprobensachverständige).

(2) Vorbehaltlich einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung dürfen als Gegenprobensachverständige nur Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen zugelassen werden, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und -untersuchung nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen. Eine Zulassung setzt weiter voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen

1.

eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet nachweisen und

2.

über ein Prüflaboratorium nach Absatz 6 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

(3) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat

1.

durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist oder

2.

nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegenprobensachverständigen vorbereitet wurde.

(4) Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen dies der zuständigen Behörde unter Vorlage geeigneter Unterlagen im Sinne von Absatz 2 anzeigen.

(5) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,

1.

die nicht zuverlässig sind,

2.

die in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich -untersuchung tätig sind oder

3.

bei denen Interessenkollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.

(6) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(7) Zuständig für die Zulassung ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich der Geschäftssitz des Antragstellers liegt. Hat der Antragsteller in Baden-Württemberg keinen Geschäftssitz, so ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Zulassung gilt für das Land Baden-Württemberg. Das Anzeige- sowie das Zulassungsverfahren können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(8) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach Absatz 2, 5 und 6 sowie das Zulassungs- und Anzeigeverfahren näher zu regeln.

(9) Für die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker findet § 23 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend den in § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen das Zulassungsverfahren näher zu regeln.

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