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Amtliche Abkürzung:LPartG
Fassung vom:07.05.2013 Fassungen
Gültig ab:01.11.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-15
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(5) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 3 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 2 Abs. 18 Nr. 2 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009
§ 3 Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 8 G v. 7.5.2013 I 1122 mWv 1.11.2013
§ 3 Abs. 3 u. 4: IdF d. Art. 2 Abs. 18 Nr. 2 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009
§ 3 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 6.2.2005 I 203 mWv 13.2.2010

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