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Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 3. September 2016 Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 378) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 44 Absatz 4 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
ABSCHNITT 1 Lehrverpflichtung§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW).
(2) An den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird der Umfang der Lehrverpflichtung in Semesterwochenstunden bestimmt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters (Semesterwochenstunden). An der DHBW wird der Umfang der Lehrverpflichtung in Jahreslehrveranstaltungsstunden bestimmt. Eine Jahreslehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrstunde je Studienjahr.
(3) Semesterwochenstunden und Jahreslehrveranstaltungsstunden werden jeweils voll auf die Lehrverpflichtung nach § 2 angerechnet. Sie umfassen eine Lehrzeit von mindestens 45 Minuten.
§ 2 Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung(1) Es gelten folgende Lehrverpflichtungen:
- 1.
Professorinnen und Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in der Regel 9 Semesterwochenstunden, davon abweichend - a)
Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG überwiegend außerhalb der Lehre tätig sind, 2 bis 8 Semesterwochenstunden, - b)
Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 6 LHG einen Schwerpunkt in der Lehre haben, 10 bis 12 Semesterwochenstunden,
- 2.
Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 18 Semesterwochenstunden, - 3.
Professorinnen und Professoren an der DHBW 576 Jahreslehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr, - 4.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, 6 Semesterwochenstunden, im Übrigen 4 Semesterwochenstunden, - 5.
Dozentinnen und Dozenten 12 bis 18 Semesterwochenstunden, - 6.
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 LHG an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihre Dienstaufgaben - a)
zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, 7 bis 13 Semesterwochenstunden, - b)
überwiegend im Bereich der Forschung erbringen, 5 bis 12 Semesterwochenstunden, - c)
überwiegend im Bereich der Lehre erbringen, 13 bis 19 Semesterwochenstunden, - d)
ausschließlich im Bereich der Lehre erbringen, 20 bis 25 Semesterwochenstunden, - 7.
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zu 4 Semesterwochenstunden, sofern ihnen nach § 52 Absatz 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 Semesterwochenstunden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde, - 8.
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Fachschulrätinnen und Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stellen unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben bis zu 28 Semesterwochenstunden.
(2) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der DHBW mit Ausnahme der Fachschulrätinnen und Fachschulräte nach Absatz 1 Nummer 8, unterliegen keiner Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung.
(3) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von Absatz 1 Nummer 6 getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 und als unbefristet Beschäftigte von 9 Semesterwochenstunden. Absatz 4 findet keine Anwendung.
(4) Soweit für eine Akademische Mitarbeiterin oder einen Akademischen Mitarbeiter an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt wurde, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung 25 Semesterwochenstunden.
(5) Überträgt eine Hochschule einer Akademischen Mitarbeiterin oder einem Akademischen Mitarbeiter Dienstaufgaben überwiegend im Bereich der Forschung nach Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, so kann die Lehrverpflichtung im Einzelfall für bis zu fünf Jahre auf bis zu 2 Semesterwochenstunden reduziert werden, wenn die Verringerung des bisherigen Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Der Ausgleich kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter desselben Faches, die oder der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, erfolgen, sofern sie oder er und die andere Fakultät damit einverstanden sind.
(6) Bei befristet oder unbefristet privatrechtlichen Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. In den Arbeitsverträgen ist die Anwendung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren. Bei Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 Semesterwochenstunden festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 Semesterwochenstunden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde.
(7) Das zur Lehre verpflichtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Pädagogischen Hochschulen hat zusätzlich zu seiner Lehrverpflichtung 4 Stunden pro Woche der Vorlesungszeit schulpraktische Betreuung von Studierenden durchzuführen, soweit es nicht ausschließlich außerhalb von Lehramtsstudiengängen eingesetzt ist. Ausgenommen hiervon sind Lektorinnen und Lektoren, Instrumentallehrerinnen und -lehrer, Gesangslehrerinnen und -lehrer und Sprecherzieherinnen und -erzieher. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet das Wissenschaftsministerium.
(8) Professorinnen und Professoren, denen nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, unterliegen keiner Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung.
(9) Überträgt eine Hochschule einer Professorin oder einem Professor nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre, so hat sie die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Der Ausgleich kann auch durch eine Lehrperson desselben Faches, die einer anderen Fakultät, an der DHBW einem anderen Studienbereich, zugeordnet ist, erfolgen, sofern sie und die andere Fakultät, an der DHBW das Präsidium, zugestimmt haben. Die Ausgleichspflicht gilt nicht bei Professorinnen und Professoren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt.
(10) Die von den einzelnen Lehrpersonen erbrachten Lehrleistungen und die gewährten Ausnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und nach § 24 Absatz 2 Satz 1 LHG von der Dekanin oder dem Dekan, an der DHBW vom Präsidium, zu überwachen.
§ 3 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung(1) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden. Im Hauptamt erbrachte Lehrleistungen im Bereich der weiterbildenden Studiengänge können auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, Weiterbildungsangebote kostendeckend auszugestalten (§ 7 Absatz 1 Landesgebührengesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Landeshochschulgebührengesetz). Voraussetzung für eine Anrechnung der im Hauptamt erbrachten Lehrleistung im Bereich des Kontaktstudiums (§ 31 Absatz 5 LHG) auf die Lehrverpflichtung ist, dass das Rektorat der Durchführung des Weiterbildungsangebots zugestimmt hat und es kostendeckend ist; nicht kostendeckende Angebote können angerechnet werden, wenn die Unterdeckung durch andere Weiterbildungsangebote der Hochschule ausgeglichen werden kann. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist der Dekanin oder dem Dekan, an der DHBW dem Präsidium anzuzeigen. § 46 Absatz 4 LHG bleibt unberührt.
(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika, Instrumental- und Gesangsunterricht, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt nicht für Praktika an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von den Sätzen 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Ist die Lehrperson nicht Erstellerin oder Ersteller im Sinne von Absatz 7, ist die Anrechnung entsprechend zu verringern. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, an der DHBW das Präsidium.
(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. Die fachliche Betreuung der Studierenden während des integrierten praktischen Studiensemesters und bei der DHBW während der Praxisphasen kann in angemessenem Umfang angerechnet werden.
(4) Lehrveranstaltungen, die nicht in Semesterwochenstunden (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften) oder in Jahreslehrveranstaltungsstunden (DHBW) ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.
(5) Sind an Lehrveranstaltungen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt, werden ihnen Lehrleistungen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einfach angerechnet werden.
(6) Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten bei hochschulischen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen können durch die Dekanin oder den Dekan, an der DHBW durch das Präsidium, unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden, an der DHBW bis zu einem Umfang von 80 Jahreslehrveranstaltungsstunden, angerechnet werden, sofern das Lehrangebot nach Studienplan und Prüfungsordnungen gewährleistet bleibt. Dabei kann der Betreuungsaufwand für die einzelne Studienabschlussarbeit in den Ingenieur- und Naturwissenschaften höchstens mit 0,6, im Übrigen höchstens mit 0,3 Semesterwochenstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Für die DHBW sind die Anrechnungsfaktoren entsprechend auf Jahreslehrveranstaltungsstunden umzurechnen.
(7) Die Erstellung von konkret benannten internetbasierten Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden. Keine Anrechnung nach dieser Vorschrift kann erfolgen, wenn die Erstellung bereits nach Absatz 2 Sätze 5 bis 8 auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach. § 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Für eine überdurchschnittliche Beanspruchung bei der Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern in Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen sowie sonstigen Eignungsprüfungen können bis zu 20 Prozent der Professorinnen und Professoren im Durchschnitt bis zu eine Lehrveranstaltungsstunde auf die Lehrverpflichtung anrechnen. Das Rektorat, an der DHBW das Präsidium, verteilt das nach Satz 1 zur Verfügung stehende Volumen an Anrechnungsmöglichkeiten auf die einzelnen Fakultäten, an der DHBW auf die einzelnen Studienakademien. Über die Anrechnung im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan, an der DHBW das Präsidium.
ABSCHNITT 2 Erfüllung der Lehrverpflichtung
§ 4 Wechselnder LehrbedarfZur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann die Fakultät, an der DHBW das Präsidium, den Umfang der Lehrtätigkeit im Einzelfall so festlegen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtungen nicht unterschreiten.
§ 5 AusgleichsmöglichkeitenBleibt das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass
- 1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt; - 2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professorinnen oder Professoren sowie Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Studienjahren nach ihrer Entstehung auszugleichen. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist der Fakultät, an der DHBW das Präsidium, im Voraus anzuzeigen.
§ 5a Übertragbarkeit von Ermäßigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der DHBWKonnte eine Professorin oder ein Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der DHBW eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG nicht in Anspruch nehmen, weil es aus Gründen, die die Professorin oder der Professor nicht zu vertreten hatte, nicht möglich war, die Verringerung des Lehrangebots im Ermäßigungszeitraum innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen, so kann sie oder er die nicht in Anspruch genommene Ermäßigung der Lehrverpflichtung innerhalb der beiden auf den Ermäßigungszeitraum folgenden Studienjahre in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Professorin oder der Professor nachweist, dass sie oder er die ihr oder ihm nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG übertragenen Aufgaben zusätzlich zur Lehrtätigkeit wie geplant wahrgenommen hat. Die Hochschule hat dabei sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Freistellung von der Lehrverpflichtung und der nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG erforderliche Ausgleich der Verringerung des Lehrangebots im selben Semester, an der DHBW im selben Studienjahr, erfolgen.
ABSCHNITT 3 Abweichungen von der Lehrverpflichtung
§ 6 Abweichender Lehrbedarf(1) Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung nach Feststellung durch die Fakultät, an der DHBW nach Feststellung durch das Präsidium, entsprechend. Die Fakultät hat die Verringerung der Lehrverpflichtung der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. § 46 Absatz 4 LHG bleibt unberührt.
(2) Liegen in einem Fach besonderer Gründe vor, kann die Hochschule die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
§ 7 Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Leitungsfunktionen auf der Zentralebene(1) Die Lehrverpflichtung nach § 2 kann ermäßigt werden für weitere Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 3 LHG
- 1.
einer Universität um bis zu 6 Semesterwochenstunden, - 2.
einer Pädagogischen Hochschule um bis zu 6 Semesterwochenstunden und um die schulpraktische Betreuung von Studierenden, - 3.
einer Hochschule für angewandte Wissenschaften um bis zu 12 Semesterwochenstunden.
(2) Über die Ermäßigung nach Absatz 1 entscheidet das Wissenschaftsministerium, soweit das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) betroffen ist, die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats des KIT.
(3) Eine Lehrverpflichtung besteht nicht für die Leitende Ärztliche Direktorin oder den Leitenden Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums.
(4) Für das auf das Ende der Amtszeit folgende Semester kann die Lehrverpflichtung für die Rektorin oder den Rektor einer Pädagogischen Hochschule um bis zu 4 Semesterwochenstunden und um die schulpraktische Betreuung von Studierenden, für die Rektorin oder den Rektor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften um bis zu 9 Semesterwochenstunden sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der DHBW um bis zu 288 Jahreslehrveranstaltungsstunden vermindert werden.
§ 8 Freistellungspauschale für Leitungsfunktionen an Fakultäten(1) Freistellungspauschale an Fakultäten gemäß § 22 LHG ist die Summe der Semesterwochenstunden, bis zu der
- 1.
an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Dekanats und - 2.
an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Mitglieder des Dekanats und die Studiendekaninnen oder Studiendekane der Fakultät
insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können.
(2) Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Dekanats einer Universität einschließlich der Dekanin oder des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Semesterwochenstunden, wobei die Lehrverpflichtung der Studiendekanin oder des Studiendekans um höchstens 6 Semesterwochenstunden und die Lehrverpflichtung der Prodekanin oder des Prodekans um höchstens 4 Semesterwochenstunden ermäßigt werden kann. Soweit nach der Grundordnung weitere Prodekaninnen oder Prodekane bestellt werden (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LHG), erhöht sich der Umfang der Freistellungspauschale um jeweils bis zu 2 Semesterwochenstunden. Die Lehrverpflichtung von nach § 24 Absatz 5 Satz 4 LHG gewählten weiteren Studiendekaninnen oder Studiendekanen, die nicht Mitglieder des Dekanats sind, kann jeweils um bis zu 4 Semesterwochenstunden ermäßigt werden. Insgesamt dürfen die Freistellungen nach den Sätzen 1 bis 4 bei einer Fakultät 20 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
(3) Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Dekanats einer Pädagogischen Hochschule einschließlich der Dekanin oder des Dekans beträgt insgesamt bis zu 8 Semesterwochenstunden; ab einer Fakultätsgröße von 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren kann eine Freistellungspauschale von bis zu 14 Semesterwochenstunden gewährt werden; die Differenz zu 8 Semesterwochenstunden ist innerhalb der Lehreinheit auszugleichen. Die Mitglieder des Dekanats können von der schulpraktischen Betreuung der Studierenden freigestellt werden.
(4) Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Dekanats einschließlich der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekaninnen oder Studiendekane einer Hochschule für angewandte Wissenschaften beträgt
- 1.
bei Fakultäten ohne Studiengänge insgesamt bis zu 8 Semesterwochenstunden, - 2.
bei Fakultäten mit einem oder mehreren Studiengängen und nicht mehr als 11 Professorenstellen insgesamt bis zu 12 Semesterwochenstunden, - 3.
bei Fakultäten mit einem oder mehreren Studiengängen und 12 bis 15 Professorenstellen insgesamt bis zu 16 Semesterwochenstunden, - 4.
bei Fakultäten mit einem oder mehreren Studiengängen und mindestens 16 Professorenstellen insgesamt bis zu 20 Semesterwochenstunden; für jede weitere Professorenstelle erhöht sich der Umfang der Freistellungspauschale um jeweils eine Semesterwochenstunde.
Ist an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften keine Fakultät eingerichtet, kann die Lehrverpflichtung für Studiendekaninnen und Studiendekane um insgesamt bis zu 6 Semesterwochenstunden reduziert werden. Studiengänge, die mehreren Fakultäten zugeordnet sind, werden bei der Berechnung der Freistellungspauschale nur bei einer Fakultät berücksichtigt; die Entscheidung trifft das Rektorat im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten.
(5) Soweit der hauptamtlichen Dekanin oder dem hauptamtlichen Dekan nach § 24 Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 3 LHG keine Lehrverpflichtung obliegt, reduziert sich die Freistellungspauschale an Universitäten um 6 Semesterwochenstunden, an Pädagogischen Hochschulen um 4 Semesterwochenstunden und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften um 6 Semesterwochenstunden.
(6) Über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale einschließlich der Freistellung von der schulpraktischen Betreuung von Studierenden und über die individuelle Verteilung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 4 Satz 2 entscheidet das Rektorat.
(7) Werden von einer Lehrperson mehrere der in den Absätzen 2 bis 4 und § 7 Absatz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.
(8) Das Wissenschaftsministerium oder das KIT für den eigenen Geschäftsbereich kann bei abweichender Struktur der Fakultäten eine an den Absätzen 1 bis 6 orientierte Sonderregelung schaffen.
§ 9 Freistellung für Leitungsfunktionen an den Studienakademien der DHBW(1) Die Lehrverpflichtung der Rektorin oder des Rektors einer Studienakademie an der DHBW richtet sich nach § 27a Absatz 4 Satz 5 LHG. Die Lehrverpflichtung wird für die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen an der DHBW im Studienjahr ermäßigt
- 1.
für die Prorektorin oder den Prorektor (§ 27a Absatz 5 LHG), die Leiterin oder den Leiter einer Außenstelle (§ 27a Absatz 7 LHG) und die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter (§ 27d Absatz 1 LHG) um bis zu 384 Jahreslehrveranstaltungsstunden, - 2.
für die Leitung eines Studienbereichs mit mehr als 4.000 Studierenden zusätzlich zu Nummer 1 um bis zu 80 Jahreslehrveranstaltungsstunden, - 3.
für die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter (§ 27d Absatz 2 LHG) bei einer Betreuung von bis zu drei Kursen um bis zu 288 Jahreslehrveranstaltungsstunden; für jeden zusätzlich zu betreuenden Kurs kann eine Deputatsermäßigung von bis zu 40 Jahreslehrveranstaltungsstunden gewährt werden.
(2) Über die Ermäßigungen nach Absatz 1 entscheidet das Präsidium der DHBW.
(3) Werden von einer Lehrperson mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.
ABSCHNITT 4 Besondere Regelungen und Inkrafttreten
§ 10 MedizinbereichDie Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen durch die Fakultät darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt. § 11 Hochschulen für angewandte Wissenschaften und DHBW(1) Für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, von Aufgaben des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Studienakademien der DHBW, insbesondere die Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt, Praktikantenbetreuung und Prüfungsamt, die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen außerordentlichen Belastung nicht vertretbar ist, kann die Rektorin oder der Rektor, an der DHBW das Präsidium unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands Ermäßigungen gewähren. Der Gesamtumfang der Ermäßigung darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften oder an der DHBW nicht überschreiten; das Wissenschaftsministerium kann Ausnahmen zulassen, sofern die Verhältnisse der Hochschule, insbesondere die besondere Personalstruktur, dies rechtfertigen.
(2) Wurde einer Professorin oder einem Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der DHBW als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in Forschung, Lehre oder Transfer übertragen (Schwerpunktprofessur), kann an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung für die Dauer der Förderung auf bis zu 11 Semesterwochenstunden ermäßigen; an der DHBW kann das Präsidium die Lehrverpflichtung für die Dauer der Förderung auf bis zu 351 Jahreslehrveranstaltungsstunden ermäßigen. Eine Verlängerung für die jeweilige Dauer einer sich anschließenden Förderung ist möglich. Die Ermäßigung setzt voraus, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Der Ausgleich kann auch durch eine Lehrperson desselben Faches, die einer anderen Fakultät, an der DHBW einem anderen Studienbereich, zugeordnet ist, erfolgen, sofern sie und die andere Fakultät, an der DHBW das Präsidium, zugestimmt haben.
(3) Im Rahmen einer Tandemprofessur kann an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung zur Ermöglichung einer Promotion auf höchstens bis zu 4 Semesterwochenstunden ermäßigen; an der DHBW kann das Präsidium die Lehrverpflichtung auf höchstens bis zu 128 Jahreslehrveranstaltungsstunden ermäßigen. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 12 Besondere Aufgaben(1) Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.
(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule kann das Wissenschaftsministerium unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen.
(3) Sind von den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 Lehrpersonen des KIT betroffen, obliegt die Entscheidung der oder dem Verstandsvorsitzenden des KIT.
(4) Das Wissenschaftsministerium kann für bestimmte Fallgruppen nach Maßgabe weiterer Vorgaben die Hochschulen zu Ermäßigungen im Sinne des Absatz 1 und 2 ermächtigen.
§ 13 Schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung von schwerbehinderten Lehrpersonen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag von der Hochschule ermäßigt werden
- 1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent, - 2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent, - 3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent.
§ 14 Sektionen und SenatSoweit an die Stelle von Fakultäten Sektionen treten, gelten die Bestimmungen über die Fakultäten entsprechend. Soweit Hochschulen für angewandte Wissenschaften nicht über eine Fakultätsstruktur verfügen, trifft die Entscheidungen, für die in dieser Verordnung die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder der Fakultät vorgesehen ist, der Senat.
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 515), sowie die Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien vom 17. Oktober 2005 (GBl. S. 689) außer Kraft.
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