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Amtliche Abkürzung:RahmenVO-KM
Fassung vom:03.09.2023 Fassungen
Gültig ab:16.09.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204
Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung
der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen,
den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule
für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor-
und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg
(Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM)
Vom 27. April 2015

§ 6
Lehramt Gymnasium

(1) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium wird allgemein wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium

ECTS-Punkte

2 Fächer, davon jeweils

insgesamt 218

Fachwissenschaft

insgesamt 188

 

je Fach mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

300

(2) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium mit dem Fach Bildende Kunst und einem wissenschaftlichen Fach oder Verbreiterungsfach wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium
mit dem Fach Bildende Kunst

ECTS-Punkte

Bildende Kunst und wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach, davon

insgesamt 278

Bildende Kunst

mindestens 150

Wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach

mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

360

(3) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium mit dem Fach Musik und einem wissenschaftlichen Fach oder Verbreiterungsfach wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium
mit dem Fach Musik

ECTS-Punkte

Musik und wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach, davon

insgesamt 278

Musik

mindestens 150

Wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach

mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

360

(4) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von 9- bis 19-jährigen Schülerinnen und Schülern, die zur Studierfähigkeit führen. Der Entwicklung der personalen Kompetenzen wird besondere Bedeutung beigemessen. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktische Studien angestrebt.

(5) Das Studium umfasst zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Islamische Religionslehre, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaft und Technik (NwT), Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport und Wirtschaftswissenschaft. Die Fächer Bildende Kunst und Musik können mit allen in Satz 2 genannten Fächern verbunden werden, nicht jedoch untereinander. Das Fach NwT kann nur in Verbindung mit einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie studiert werden. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie oder Evangelischer Theologie oder Jüdischer Religionslehre oder Islamischer Religionslehre untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Philosophie/Ethik ist nicht möglich.

(6) In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik kann als zweites Fach eine Fachwissenschaft nach § 6 Absatz 5 gewählt werden. In Kombination mit dem Fach Musik kann das Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gewählt werden. In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst kann das Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten gewählt werden. In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst und einer Fachwissenschaft kann das Erweiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten nach Absatz 10 Satz 9 im Umfang von 90 ECTS-Punkten nach dem Abschluss Master of Education im Fach Bildende Kunst studiert werden.

(7) Die Zulassung zum Musikstudium (Bachelor of Music) oder zum Kunststudium (Bachelor of Fine Arts) für das Lehramt Gymnasium erfolgt durch eine künstlerische Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums. Bei Bestehen des Bachelorabschlusses in Musik oder Bildender Kunst mit Lehramtsanteilen und einem Weiterstudium des Masterstudiengangs mit Abschluss Master of Education in Musik oder Bildender Kunst erfolgt keine neuerliche Eignungsprüfung. Der bestandene Bachelorabschluss in Musik oder Bildender Kunst ersetzt diese. Zum Eintritt in einen Masterstudiengang mit dem Abschluss Master of Education in den Fächern Bildende Kunst oder Musik erfolgen künstlerische Eignungsprüfungen, wenn ein Neueintritt in die Hochschule oder in den Studiengang erfolgt.

(8) Die Fächer Evangelische Theologie oder Katholische Theologie kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Entsprechendes gilt für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Jüdische Religionslehre. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.

(9) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Für die philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Sekundarstufe I und II werden ECTS-Punkte aus den Bildungswissenschaften verwendet. Schwerpunktbildungen sind möglich, wobei jeweils christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte zu berücksichtigen sind. Das Orientierungspraktikum ist Bestandteil der Bildungswissenschaften im Bachelorstudiengang.

(10) Ein zusätzliches in den Anlagen 2, 4, 5 und 6 angeführtes Fach kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang mit 90 ECTS-Punkten oder mit 120 ECTS-Punkten studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bildende Kunst und Musik können nicht als Erweiterungsfach studiert werden. Die Fächer Informatik, Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft können nur im Umfang von 120 ECTS-Punkten studiert werden. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer), die nur als Erweiterungsfach studiert werden können, sind: In Absatz 5 nicht genannte andere lebende Fremdsprachen, Astronomie, Erziehungswissenschaft, Geologie, Hebräisch, Bildende Kunst/Intermediales Gestalten und Psychologie. Astronomie und Geologie können nur im Umfang von 90 ECTS-Punkten studiert werden. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang von 120 ECTS-Punkten muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 90 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS-Punkte betragen. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang von 90 ECTS-Punkten muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS-Punkte betragen. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Umfang von 120 ECTS-Punkten wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben; mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Umfang von 90 ECTS-Punkten wird außer im Fach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten und im Fach Musik/Jazz und Popularmusik, für die ein Vorbereitungsdienst folgt, die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf der Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums erworben.

(10a) Ein zusätzliches in den Anlagen 2, 4, 5 und 6 angeführtes Fach kann auch als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang mit 90 ECTS-Punkten oder mit 120 ECTS-Punkten unter Verzicht auf die abschließende Masterarbeit und unter Wegfall der auf die Masterarbeit entfallenden ECTS-Punkte studiert werden. In diesem Fall wird das Erweiterungsfach bei Bestehen der sonstigen Prüfungsleistungen nicht mit dem Abschluss Master of Education abgeschlossen, sondern ein Zertifikat ausgestellt. Im Übrigen gilt Absatz 10 hinsichtlich des Studienumfangs, der möglichen Fächer und der wissenschaftlichen Befähigung im Erweiterungsfach entsprechend.

(11) Die schulpraktischen Studien umfassen das durch die Hochschulen begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen im Bachelorstudiengang und das Schulpraxissemester im Umfang von in der Regel zwölf Wochen in einem Wintersemester des Masterstudiengangs. Ein Bachelorabschluss mit Lehramtsbezug setzt den Nachweis des Orientierungspraktikums im Bachelorzeugnis nach § 8 Satz 1 voraus.

(12) Das Schulpraxissemester kann an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg absolviert werden. In Absprache mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden. Schulen, die Studierende selbst besucht haben, sind ausgeschlossen. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein fundiertes Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen). Es beginnt jeweils im Oktober. Die Studierenden im Schulpraxissemester nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 120 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden), Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftragten Ausbildungslehrkräfte. Die Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen und die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert; die einzelne Universität, Musikhochschule, Kunsthochschule oder die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg kann beim Kultusministerium beantragen, dass in den Studienplänen einzelner Fächer die Absolvierung des Schulpraxissemesters in zwei bis drei jährlich mit der Schulverwaltung abgestimmten Modulen vorgesehen werden kann. Die Studierenden erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht als Teil des Portfolios nach § 2 Absatz 13. Die Ausbildungslehrkräfte beraten sie kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie und im Bereich Fachdidaktik jeweils 32 Stunden. Studierende der Musik können das Schulpraxissemester auch im Frühjahr beginnen; das Nähere regeln die Musikhochschulen mit der Schulverwaltung. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Schulpraxissemester wird von den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) organisiert.

(13) Am Ende des Schulpraxissemesters schlägt die Ausbildungslehrkraft der Schulleitung nach Anhörung des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) eine schriftliche Beurteilung über die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen der oder des Studierenden vor. Grundlage ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung dieser didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen sind insbesondere:

1.

Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse,

2.

Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit, Empathiefähigkeit und erzieherisches Wirken.

(14) Im Einvernehmen mit dem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) erklärt die Schulleitung auf der Grundlage dieses Beurteilungsvorschlags, ob das »Schulpraxissemester bestanden« oder das »Schulpraxissemester nicht bestanden« ist und teilt dies der oder dem Studierenden mit schriftlichem Bescheid, im Falle des Nichtbestehens auch die tragenden Gründe, mit und unterrichtet schriftlich die Hochschule über die Entscheidung. Die Ausbildungslehrkraft führt auf der Grundlage des Abschlussberichts der oder des Studierenden und der Beurteilung durch die Schulleitung eine abschließende Beratung durch. Das Schulpraxissemester ist bestanden, wenn die Beurteilungskriterien nach Absatz 13 Satz 3 erfüllt wurden. Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Ist das Schulpraxissemester erstmalig nicht bestanden, führt die Schule im Einvernehmen mit dem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) mit der oder dem Studierenden eine Beratung durch. Die Hochschule kann einbezogen werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im lehramtsbezogenen Masterstudiengang; eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.

(15) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, in einer deutschen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst aus einem anderen Lehramt kann von der Hochschule auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal acht Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht). Die Begleitveranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) müssen grundsätzlich besucht werden. Für das Schulpraxissemester im Übrigen gelten die Absätze 11 bis 14 entsprechend.

(16) Die Bachelorarbeit wird in den Fächern angefertigt, die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden. Hochschulen können ECTS-Punkte aus den Fachwissenschaften für Masterarbeiten und gegebenenfalls Bachelorarbeiten vorsehen. Dies gilt auch für Masterarbeiten in den Bildungswissenschaften, soweit ein Bezug zu einem Fach vorliegt. Darüber hinaus können die Hochschulen festlegen, bis zu zwei ECTS-Punkte aus dem Bereich der Bildungswissenschaften für wissenschaftliches Arbeiten zu verwenden. Bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst oder Musik werden die Arbeiten in der Regel in Bildender Kunst oder Musik angefertigt; Studierende können die Bachelorarbeit in der Fachwissenschaft oder den Bildungswissenschaften Bildende Kunst oder Musik anfertigen.

(17) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 5, 5a, 6, 8 und 9.

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