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Amtliche Abkürzung:LuftVG
Fassung vom:10.05.2007 Fassungen
Gültig ab:17.12.2006
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 96-1
Luftverkehrsgesetz
 
§ 15
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Genehmigung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698

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