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Amtliche Abkürzung:LuftVG
Fassung vom:08.05.2012 Fassungen
Gültig ab:12.05.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 96-1
Luftverkehrsgesetz
 
§ 16a
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu dulden, dass die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, sind der zuständigen Luftfahrtbehörde von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 16a: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698
§ 16a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 29.7.2009 I 2424 mWv 4.8.2009 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.5.2012 I 1032 mWv 12.5.2012
§ 16a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 29.7.2009 I 2424 mWv 4.8.2009 d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.5.2012 I 1032 mWv 12.5.2012

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