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Amtliche Abkürzung:LuftVG
Fassung vom:08.05.2012 Fassungen
Gültig ab:12.05.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 96-1
Luftverkehrsgesetz
 
§ 17
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
1.
die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,
2.
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 17: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698
§ 17 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 8.5.2012 I 1032 mWv 12.5.2012

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