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Amtliche Abkürzung:LuftVG
Fassung vom:10.05.2007 Fassungen
Gültig ab:17.12.2006
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 96-1
Luftverkehrsgesetz
 
§ 24
(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698

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