Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LuftVO
Fassung vom:11.06.2017 Fassungen
Gültig ab:01.07.2017
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 96-1-53
Luftverkehrs-Ordnung
 
§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1.
das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2.
der Aufstieg
a)
von Feuerwerkskörpern
aa)
der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
bb)
der Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
b)
von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen, während der Betriebszeit des Flugplatzes,
3.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 11.6.2017 I 1617 mWv 1.7.2017
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb: IdF d. Art. 2 Nr. 2 V v. 11.6.2017 I 1617 mWv 1.7.2017
§ 19 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh., früherer Abs. 5 jetzt Abs. 3 gem. Art. 2 Nr. 3 Buchst a u. b V v. 30.3.2017 I 683 mWv 7.4.2017
§ 19: Früherer Abs. 4 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst a V v. 30.3.2017 I 683 mWv 7.4.2017

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 19 LuftVO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 19 LuftVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR189410015BJNE002002119&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LuftVO+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm