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juris-Abkürzung:LwZustV BW 2010
Fassung vom:21.12.2021 Fassungen
Gültig ab:08.01.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7840
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über
Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung,
Tierzucht, ländliche Entwicklung und anderen Bereichen
(Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung)
Vom 4. Februar 2010

§ 1
Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

Das Ministerium Ländlicher Raum ist

1.

zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes,

3.

zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,

4.

zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung,

5.

zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.


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