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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
juris-Abkürzung:MammoEzStG BW
Ausfertigungsdatum:28.07.2005
Gültig ab:06.08.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 584
Gliederungs-Nr:2124-2
Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung
des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Vom 28. Juli 2005
Zum 01.04.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 42)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Der Landtag hat am 27. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Bestimmung der Zentralen Stelle

Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening wird durch die hierfür von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 29 des Meldegesetzes.

§ 2
Aufgabe der Zentralen Stelle

Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Frauen turnusgemäß, persönlich und schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Untersuchungsort und -termin zur Teilnahme am Mammographie-Screening einzuladen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Altersgruppe der einzuladenden Frauen entsprechend den in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 26. April 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Altersgrenzen zu bestimmen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTTGART, den 28. Juli 2005

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Pfister

Rech

Dr. Schavan

Stratthaus

Hauk

Renner

 

Gönner