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Amtliche Abkürzung:MarkenG
Fassung vom:11.12.2018 Fassungen
Gültig ab:14.01.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 423-5-2
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Markengesetz
§ 49 Verfall
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 49 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a DBuchst. aa G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019
§ 49 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a DBuchst. bb G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019
§ 49 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a DBuchst. cc G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019
§ 49 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a DBuchst. dd G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019
§ 49 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. b G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019
§ 49 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. c G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 14.1.2019

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