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Amtliche Abkürzung:MarkenG
Fassung vom:11.12.2018 Fassungen
Gültig ab:01.05.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 423-5-2
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Markengesetz
§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 53 u. 54: IdF d. Art. 1 Nr. 33 G v. 11.12.2018 I 2357 mWv 1.5.2020

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