§ 3
Antrag
(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
der Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2,
- 3.
ein ärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
- 4.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und
- 5.
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.
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