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Amtliche Abkürzung:MuSchG
Fassung vom:23.05.2017
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 8052-5
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Mutterschutzgesetz
§ 18 Mutterschutzlohn
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 u. 8 +++)

§ 18 MuSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 18 MuSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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