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Amtliche Abkürzung:MuSchG
Fassung vom:23.05.2017
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 8052-5
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Mutterschutzgesetz
§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)

§ 24 MuSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 24 MuSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert

 


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