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Amtliche Abkürzung:NatSchG
Fassung vom:21.11.2017 Fassungen
Gültig ab:01.12.2017
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7910
Gesetz des Landes Baden-Württemberg
zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG)
Vom 23. Juni 20151 2
§ 31
Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

(zu § 29 BNatSchG)

(1) Über § 29 Absatz 1 BNatSchG hinaus kann bei geschützten Landschaftsbestandteilen ein besonderer Schutz erforderlich sein

1.

zur Sicherung von Flächen für die Naherholung,

2.

zur Sicherung von Biotopvernetzungselementen oder

3.

aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen.

(2) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(3) Satzungen nach § 23 Absatz 6 können Vorschriften enthalten über eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.

(4) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind. Die §§ 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und §§ 9 und 59 des Straßengesetzes bleiben unberührt.

(5) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten des Absatzes 4 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 BNatSchG erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Die in Frage kommenden Alternativen müssen geeignet, zumutbar und verhältnismäßig sein. Die Verkehrssicherungspflichtigen haben die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(6) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, wiederherzustellen oder zu entwickeln, sollen von den zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes sind die historisch nachgewiesenen Arten im Sinne der Authentizität zu bevorzugen.

(7) Neupflanzungen von Bäumen an Straßen sollen grundsätzlich außerhalb des in den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme definierten kritischen Abstandes erfolgen, soweit es sich nicht um den Ersatz einzelner Bäume in Alleen handelt. Wird davon in begründeten Einzelfällen abgewichen, ist der Streckenverlauf aus Gründen der Verkehrssicherheit bereits bei der Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen zu sichern. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 31 NatSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 31 NatSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),
2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),
3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. April 1999, S. 24),
4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30).
2
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015

 


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