§ 42
Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz
(zu § 43
BNatSchG)
(1) Einer Anzeige nach § 43
Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43
Absatz 2 BNatSchG ergibt.
(2) Eine Anzeigepflicht nach § 43
Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für
- 1.
Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder
- 2.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten.
(3) § 42
Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34
LWaldG bleiben unberührt.
(5) Die Bezeichnung »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte« oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.
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