I. Vorbemerkungen
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in § 1
des Schulgesetzesniedergelegt sind. Der Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur Notenbildung dadurch Rechnung, daß sie sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chancengerechtigkeit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert andererseits, daß der Lehrer seinen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule gebietet, daß Fragen der Leistungserhebung und -beurteilung zwischen den beiden Erziehungsträgern beraten werden. Soweit derartige Fragen die Schule insgesamt betreffen, sind sie in der Schulkonferenz (§ 47
SchG), soweit sie einzelne Klassen betreffen in der Klassenpflegschaft (§ 56
SchG) zu behandeln. Falls die Gesamtlehrerkonferenz ergänzende Regelungen trifft, bedürfen sie der Zustimmung der Schulkonferenz.
Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule erfordert auch eine möglichst umfassende Information der Eltern über die schulische Entwicklung ihrer Kinder. Neben dem Gespräch zwischen Lehrern und Eltern dient dem insbesondere die Information der Eltern über die Leistungen ihrer Kinder im ersten Schulhalbjahr. Durch die Möglichkeit, die Notentendenz anzugeben und die Beurteilung durch zusätzliche Ausführungen zu erläutern, kann diese Information den Eltern wertvolle Hinweise für ihre Erziehungsarbeit geben. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die Noten für Verhalten und Mitarbeit zu erläutern.
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