Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:OWiG
Fassung vom:13.12.2001 Fassungen
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 454-1
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
 
§ 117 Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 117 Abs. 2: IdF d. Art. 24 Nr. 16 G v. 13.12.2001 I 3574 mWv 1.1.2002

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 117 OWiG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 117 OWiG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR004810968BJNE001182377&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=OWiG+%C2%A7+117&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm