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Amtliche Abkürzung:OWiG
Fassung vom:19.02.1987 Fassungen
Gültig ab:01.04.1987
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 454-1
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
 
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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